Ausgangsbasis für die Berechnung des Regelentgeltes ist das laufende Arbeitsentgelt aus dem letzten abgerechneten und abgelaufenen Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer (Bemessungszeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung. Dabei ist ein "abgerechneter" Entgeltabrechnungszeitraum ein Zeitraum, für den der Betrieb üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat. Auf den betriebsüblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung, der Bankgutschrift oder den Zeitpunkt der Vorausberechnung des Entgelts aufgrund der Beitragsfälligkeit nach § 23 Abs. 1 SGB IV kommt es nicht an. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann; es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist. Fehlzeiten zum Beispiel aufgrund Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung oder unbezahlten Urlaubs sind somit hinsichtlich des Bemessungszeitraums unschädlich.

Beispiele

  Beispiel 1: Beispiel 2: Beispiel 3:
Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung 10.7. 10.7. 10.7.
Entgeltabrechnungszeitraum ist der Kalendermonat
Entgeltabrechnung erfolgt jeweils am
des folgenden Monats
5. 12. 5.
Unbezahlter Urlaub 10.6. bis 19.6.
Lösung:
Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) Juni Juni Mai Juni

Beispiel 4:

Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung 24.4.

Entgeltabrechnung erfolgt halbmonatlich, demnach

a) vom 1.4. bis 15.4.
b) vom 16.3. bis 31.3.
Lösung:
Als Bemessungszeitraum sind die letzten beiden abgerechneten Monatshälften vom 1.4. bis 15.4. und vom 16.3. bis 31.3. vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung zu berücksichtigen.

Beispiel 5:

Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung Dienstag, 30.8.

Entgeltabrechnung wöchentlich am Freitag, demnach

a) vom 27.8. bis 2.9.
b) vom 20.8. bis 26.8.
c) vom 13.8. bis 19.8.
d) vom 6.8. bis 12.8.
e) vom 30.7. bis 5.8.
f) vom 23.7. bis 29.7.
Lösung:

Die Entgeltwoche a) vom 27.8. bis 2.9. bleibt bei der Berechnung des 4-wöchigen Mindestzeitraums unberücksichtigt, da diese vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung (30.8.) noch nicht abgerechnet war.

Die letzten abgerechneten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung sind daher die Entgeltwochen e) bis b), also vom 30.7. bis 26.8. Der geforderte Mindestzeitraum (von 4 Wochen) ist somit erreicht.

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