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NETTO-1 |
Nettoarbeitsentgelt Monat 1 Betrag mit 2 Nachkommastellen |
Das Nettoarbeitsentgelt ist grundsätzlich entsprechend 3.5.6 "Zeitraum 1 Nettoarbeitsentgelt" zu berechnen.
Die Besonderheiten bei der Berechnung von Mutterschaftsgeld sind:
- Regelung zum Übergangsbereich/ Entgeltumwandlung
Sowohl im Rahmen der Regelung zum Übergangsbereich (§ 20 SGB IV) als auch bei einer Entgeltumwandlung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung (vgl. 3.5.7 "Beitragsfrei umgewandeltes lfd. Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate") ist von dem tatsächlich erzielten Nettoarbeitsentgelt auszugehen.
- Teilarbeitstage
Sofern das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen wird (3.11.11 "Entgeltart" = "2" oder "3") und an Arbeitstagen noch teilweise gearbeitet wurde, werden diese nicht als Fehltage berücksichtigt (s. 3.11.17 "Unbezahlte Arbeitstage unentschuldigt Monat 1" und 3.11.19 "Unbezahlte Arbeitstage entschuldigt Monat 1"). Etwaige Kürzungen des Arbeitsentgelts für diese Teiltage, die im Berechnungszeitraum wegen unverschuldeter (entschuldigten) Fehlzeiten (z.B. Kurzarbeit, Arbeitsausfall, unverschuldeten Arbeitsversäumnis) eintreten, bleiben unberücksichtigt. Für diese Tage ist daher das ungekürzte (demnach fiktiv hochzurechnende) Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG). Demgegenüber sind Arbeitsentgeltkürzungen für Teiltage durch verschuldete (unentschuldigte) Fehlzeiten bei diesem Personenkreis zu berücksichtigen, sodass in diesen Fällen hier das entsprechend reduzierte Nettoarbeitsentgelt zu melden ist.
Wird das Arbeitsentgelt nach Stunden (3.11.11 "Entgeltart" = "1") bemessen, werden hingegen die Fehlstunden für Teiltage berücksichtigt (s. 3.11.16 "Unbezahlte Arbeitsstunden unentschuldigt Monat 1" und 3.11.18 "Unbezahlte Arbeitsstunden entschuldigt Monat 1"). Dementsprechend ist hier für Stundenlöhnerinnen das um die unbezahlten verschuldeten sowie unverschuldeten Fehlstunden reduzierte Nettoarbeitsentgelt anzugeben.
- Beginn einer Beschäftigung
Liegt eine der unter 3.11.12 "Beginn letzter abgerechneter Kalendermonat vor Schutzfrist – Monat 1" genannten Besonderheiten bezüglich des Beginns der Beschäftigung vor, ist hier nur das im zu bescheinigenden Zeitraum erzielte Nettoarbeitsentgelt zu bescheinigen. Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nicht möglich, so ist für den nicht beurteilbaren Zeitraum auf das Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigen Person abzustellen.
Hat die Beschäftigung erst am Tag des Beginns der Schutzfrist oder während der Schutzfrist begonnen, besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Meldung durch den Arbeitgeber erfolgt in diesen Fallgestaltungen außerhalb des DTA EEL (s. Anlage 3 GG).
Liegt eine unter 3.11.12 "Beginn letzter abgerechneter Kalendermonat vor Schutzfrist – Monat 1" genannte Besonderheit vor, weshalb die Meldung für Monat 3 oder Monat 2 und 3 mit "Grundstellung" erfolgt, ist hier ebenfalls Grundstellung für die entsprechenden Monate anzugeben.
- Änderungen der Höhe des Arbeitsentgelts
Änderungen der Höhe des Arbeitsentgelts im Berechnungszeitraum – wie z.B. der Wechsel von Teilzeit nach Vollzeit oder eine Gehaltserhöhung -, sind bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes für den gesamten Berechnungszeitraum zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 4 MuSchG). Dies gilt auch, wenn die Änderung erst kurz vor Beginn der Schutzfrist eintritt und daher noch keine drei abgerechneten Kalendermonate vorliegen. Ist die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts danach nicht möglich, so ist für den nicht beurteilbaren Zeitraum auf das Arbeitsentgelt einer vergleichbar Beschäftigten abzustellen.
Sofern eine Änderung der Höhe des Arbeitsentgelts erst nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird, ist die Änderung der Arbeitsentgelthöhe ab Wirksamkeit zu berücksichtigen. Wurde zuvor durch den Arbeitgeber bereits der DBMU an die Krankenkasse abgegeben, hat der Arbeitgeber die Krankenkasse außerhalb des DTA EEL über die Änderungen zu informieren.
Ergeben sich Änderungen der Arbeitsentgelthöhe im Berechnungszeitraum oder muss auf das Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person abgestellt werden, so sind in den Feldern 3.11.14 "Bezahlte Arbeitsstunden Monat 1" und 3.11.15" Davon bezahlte Mehrarbeitsstunden Monat 1" die tatsächlich bezahlten (Mehr-)Arbeitsstunden im Berechnungszeitraum sowie die tatsächlichen Fehltage bzw. Fehlstunden im Berechnungszeitraum in den Feldern 3.11.16 "Unbezahlte Arbeitsstunden unentschuldigt Monat 1" bis 3.11.19 "Unbezahlte Arbeitstage entschuldigt Monat 1" anzugeben und hier das entsprechend reduzierte Arbeitsentgelt zu melden.
Hinweis: Vom Abdruck der Stellen 115 bis 210 (Monat 2 und 3) wurde abgesehen.