[1] Nach § 24i Abs. 2 Satz 5 SGB V erhalten Frauen nach § 24i Abs. 1 Satz 2 SGB V sowie "andere Mitglieder" Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

[2] Bei Frauen nach § 24i Abs. 1 Satz 2 SGB V handelt es sich um solche Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar am Tag vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG endet und die am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren (vgl. auch Abschnitt 9.3.4 "Berechnung des Mutterschaftsgeldes").

Beispiel 56 – Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Ende des Arbeitsverhältnisses am Tag vor Beginn der Schutzfrist

Versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis endet am 30.6.
Beginn der Schutzfrist nach
§ 3 Abs. 1 MuSchG am
1.7.
Lösung:
Die Schutzfrist beginnt unmittelbar am Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welches eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch begründete. Daher besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes ab dem 1.7.

[3] Andere Mitglieder in diesem Sinne sind Frauen, die bei Arbeitsunfähigkeit aus ihrem Versicherungsverhältnis Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 bzw. § 53 Abs. 6 Satz 1 SGB V haben und

  • nach den Regelungen des § 24i Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, aber bei Beginn der Schutzfrist weder in einem Arbeitsverhältnis stehen bzw. in Heimarbeit beschäftigt sind, noch deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde (Nicht-Arbeitnehmerinnen)

oder

  • bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis standen und Mutterschaftsgeld in Höhe des Höchstbetrages von 13 EUR kalendertäglich erhalten, der Anspruch auf den Zuschuss nach § 20 MuSchG wegen Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Eigenkündigung jedoch während der Schutzfristen des § 3 MuSchG wegfällt (Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss). Dies gilt auch für Frauen, die in mehreren befristeten, jeweils versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen angestellt sind, wobei eines dieser Arbeitsverhältnisse während der Schutzfristen endet bzw. alle Arbeitsverhältnisse während der Schutzfristen – ggf. zu unterschiedlichen Zeitpunkten – enden (vgl. Beispiel 53 im Abschnitt 9.2.4.9.1.1 "Zuschuss bei mehreren Arbeitgebern" sowie Abschnitt 9.3.1.2 "Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitgeberzuschuss").

9.3.1.1 Nicht-Arbeitnehmerinnen

[1] Zu den anspruchsberechtigten Nicht-Arbeitnehmerinnen gehören

Beispiel 57 – Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Beginn Schutzfrist im ersten Monat der Sperrzeit

Ende des Arbeitsverhätlnisses am 30.6.
Sperrzeit nach § 159 SGB III vom 1.7. bis 11.8.
Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ab 1.7.
Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit ab 14.7.
Lösung:
Es besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld ab 14.7., weil am 14.7. eine Mitgliedschaft (mit Krankengeldanspruch) besteht.

Beispiel 58 – Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Beginn Schutzfrist im zweiten Monat der Sperrzeit

Ende des Arbeitsverhätlnisses und der Mitgliedschaft 31.3.
Sperrzeit nach § 159 SGB III vom 1.4. bis 23.6.
Mitgliedschaft nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ab
1.4.
Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit ab 17.5.
Lösung:
Es besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld ab 17.5., weil am 17.5, eine Mitgliedschaft (mit Krankengeldanspruch) besteht.

[2] Zu den Nicht-Arbeitnehmerinnen zählen aber nicht solche Frauen, denen deshalb kein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) zusteht, weil die neue Schutzfrist nach § 3 MuSchG mit der noch laufenden Elternzeit zusamm...

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