[1] Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 SGB V in der KVdR versicherten Beziehende

  • einer Hinterbliebenenrente,
  • einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  • einer Rente für Bergleute oder einer Knappschaftsausgleichsleistung (vgl. § 50 Abs. 2 SGB V),
  • einer Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
  • die nach § 189 SGB V versicherten Rentenantragstellenden

haben einen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, wenn ihnen aufgrund der Freistellung wegen eines erkrankten Kindes beitragspflichtiges Arbeitseinkommen entgeht. Bei diesen Versicherten zählt das Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit zu den beitragspflichtigen Einnahmen (vgl. § 237 SGB V i.V.m. § 226 SGB V).

[2] Versicherungspflichtige (z.B. Beschäftigte), die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge erhalten und daneben Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit beziehen, haben neben dem [korr.] Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung auch einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes aus dem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen.

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