[1] Das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes beträgt 90 % bzw. 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Es wird für den Kalendertag gezahlt und darf dabei 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V (BBG) nicht überschreiten ([akt.] 2023: kalendertägliche BBG 166,25 EUR, 70 % hiervon: 116,38 EUR).

[2] Maßgebend ist die jeweils am Tag der Freistellung geltende BBG. Die Prüfung hat für jeden Freistellungstag separat zu erfolgen (siehe Beispiel 47 im Abschnitt 8.2 "Beispiele zur Berechnung und Zahlung von [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für Arbeitnehmende"). Soweit das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes 70 % der BBG übersteigt, bleibt es außer Ansatz. Hierfür ist eine Vergleichsberechnung zwischen dem berechneten kalendertäglichen [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes und 70 % der BBG erforderlich. Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht dabei in Höhe des niedrigeren Betrages.

[3] Das kalendertägliche [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes wird entsprechend der Abschnitte 7.2 "Berechnung aus dem Arbeitsentgelt" bis 7.2.3.3 "Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" berechnet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge