Während einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitenregelung besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V, da wegen der Begleitung nach § 44b SGB V kein Verdienstausfall entsteht (siehe Abschnitt 11.2.1.1.1.1 "Arbeitnehmende mit flexibler Arbeitszeitenregelung"). Insofern greift die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V nur für Freistellungsphasen, in denen lediglich eine teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgt. Weitere Ausführungen siehe Abschnitt 6.6 "Flexible Arbeitszeitregelungen" und seiner Unterabschnitte.

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