[1] Gesetzliche Abzüge sind:
- Arbeitnehmendenanteile [korr.] am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
(Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aufgrund einer Versicherungspflicht; hierzu zählt auch der [korr.] Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose sowie der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nach § 242 SGB V), - die Lohn- und ggf. Kirchensteuern (siehe 4.1.2.1.2 "Steuerrechtliche Abzüge") sowie
- der Solidaritätszuschlag.
[2] Wie gesetzliche Abzüge behandelt werden auch:
- ggf. um die [korr.] Arbeitgebendenzuschüsse verminderte freiwillige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (siehe 4.1.2.1.3 "Freiwillige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung"),
- ggf. um die Arbeitgebendenzuschüsse verminderten Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (siehe 4.1.2.1.4 "Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen"),
- ggf. Arbeitnehmendeanteile an der Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwands-Wintergeldes (siehe 4.1.2.1.5 "Arbeitnehmendenanteile an der Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und Mehraufwands-Wintergeldes") sowie
- Arbeits- und Arbeitnehmendenkammerbeiträge (Bremen und Saarland) (siehe 4.1.2.1.6 "Vergleichbare gesetzliche Abzüge").
[3] Als gesetzliche Abzüge gelten nicht:
- Beiträge des Arbeitnehmenden zur zusätzlichen Alterssicherung (z.B. VBL) (siehe 4.1.2.1.7 "Zusätzliche Altersversorgung"),
- freiwillige Beiträge [korr.] der Arbeitnehmenden zur Altersversorgung, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (dies gilt nicht für Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, BSG, Urteil vom 6.2.1991, 1/3 RK 3/89).
[4] Eine fiktive Berechnung des Nettoarbeitsentgelts hat zu erfolgen, wenn Arbeitnehmende im Abrechnungszeitraum:
- ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt zu ermitteln, welches ohne Einmalzahlung erzielt worden wäre) (siehe 4.1.3 "Krankengeldberechnung aus Einmalzahlungen"),
- eine Entgeltumwandlung zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung durchführen (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt zu ermitteln, welches ohne Abzug einer Entgeltumwandlung erzielt worden wäre) (siehe 4.1.2.1.7 "Zusätzliche Altersversorgung"),
- ein Bruttoarbeitsentgelt erhalten, in welchem Sachbezüge enthalten sind (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt fiktiv aus Geldleistungen und Sachbezügen zu ermitteln) (siehe 4.1.2.1.8 "Fiktive Nettoarbeitsentgeltberechnung bei Sachbezügen"),
- ein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (§ 20 SGB IV) erhalten (hierbei ist das Nettoarbeitsentgelt fiktiv aus dem tatsächlichen (nicht dem beitragspflichtigen) Bruttoarbeitsentgelt – also ohne Berücksichtigung der besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für den Übergangsbereich – zu ermitteln) (siehe 4.1.2.1.9 "Fiktive Nettoarbeitsentgeltberechnung im Übergangsbereich") oder
- in Deutschland versichert sind aber ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR oder der Schweiz (Grenzgänger[/Grenzgängerinnen]) haben (siehe 4.1.2.1.2.2 Steuerabzüge für in einem anderen Staat wohnende Versicherte (z.B. Grenzgänger[/Grenzgängerinnen]).
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