[1] Neben der Bildung von Wertguthaben sind bei der Alterszeit die Auswirkungen der [korr.] von Arbeitgebenden gezahlten sog. Aufstockungsbeträge zu beachten (siehe § 3 Abs. 1 [korr.] Nr. 1 Buchst. a AltersTZG).

[2] So führen gesetzliche Aufstockungsbeträge nicht zum Ruhen des Krankengeldes (siehe 3.1.3.4.1.1 "Nichtberücksichtigung"), während freiwillige z.B. tarifvertragliche Aufstockungsbeträge zum Ruhen des Krankengeldes führen können (siehe 3.1.3.4.1.2 "Berücksichtigung").

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