Einführung
Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung haben die nachfolgenden"Gemeinsamen Grundsätze für die Gestaltung des Haushaltsschecks und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat" aufgestellt.
Diese Gemeinsamen Grundsätze sind vom BMAS nach vorheriger Anhörung des Bundesministeriums für Finanzen in Bezug auf die steuerlichen Angaben genehmigt worden.
1 Allgemeines
[1] Privathaushalte, die Arbeitnehmer geringfügig i.S.v. § 8 SGB IV beschäftigen, müssen dies nach § 28a Abs. 7 SGB IV der Sozialversicherung mit dem Haushaltsscheck melden. Das Meldeverfahren für Privathaushalte wird deshalb auch Haushaltsscheckverfahren genannt. Es ist gegenüber den üblicherweise von Arbeitgebern zu erstattenden Meldungen zur Sozialversicherung nach der DEÜV vereinfacht. In diesem Verfahren gibt es verschiedene Formen und Möglichkeiten der Meldung. Die Meldungen im Haushaltsscheckverfahren bilden die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Steuern. In diesem Verfahren hat der Arbeitgeber ein SEPA-Basislastschriftmandat für die Abbuchung der fälligen Abgaben zu erteilen. Die gesamte Abwicklung, wie die Berechnung und den Einzug der Abgaben, die Meldung des Arbeitnehmers zur Renten- und Unfallversicherung, übernimmt die Minijob- Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale.
[2] Mit diesen Gemeinsamen Grundsätzen bestimmen der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn See und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung die Gestaltung der Meldungen im Haushaltsscheckverfahren und das in diesem Verfahren zu erteilende SEPA-Basislastschriftmandat.
2 Form der Meldungen im Haushaltsscheckverfahren
Die Meldungen im Haushaltsscheckverfahren können
- schriftlich mittels Papierbeleg erfolgen (manuelles Meldeverfahren) oder
- durch elektronische Datenübertragung (automatisiertes Meldeverfahren) übermittelt werden.
3 Manuelles Meldeverfahren
3.1 Der Haushaltsscheck
Der Haushaltsscheck (Anlage 1) ist zwingend bei jedem Beginn einer nach § 8a SGB IV geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt zu nutzen. Er kann optional auch für Änderungen oder Abmeldungen verwendet werden. Die erstmalige Nutzung des Haushaltsschecks bedingt ein vom Arbeitgeber schriftlich zu erteilendes SEPA-Basislastschriftmandat (vgl. 4).
3.2 Der Halbjahresscheck
Der Halbjahresscheck (Anlage 2) ergänzt den Haushaltsscheck. Er umfasst einen Beschäftigungszeitraum von einem Kalenderhalbjahr und wird von der Minijob-Zentrale automatisch den Haushalten zur Verfügung gestellt, die Arbeitnehmer mit schwankenden Arbeitsentgelten melden. Er stellt lediglich ein zusätzliches Angebot zum Haushaltsscheck dar, die Nutzung steht dem Arbeitgeber frei. Leitgedanke dieses Schecks ist der Abbau von Bürokratie, so dass der Privathaushalt als Arbeitgeber eines geringfügig entlohnten Beschäftigten von nicht erforderlichen Verwaltungspflichten entlastet wird.
3.3 Der Änderungsscheck
Der Änderungsscheck (Anlage 3) stellt ein zusätzliches Angebot zum Haushaltsscheck dar. Er dient der vereinfachten Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis. Die Nutzung steht dem Arbeitgeber frei und ist nicht zwingend. Der Änderungsscheck soll den Arbeitgeber von den nicht erforderlichen Verwaltungspflichten entlasten und die Bürokratie abbauen.
4 SEPA-Basislastschriftmandat
Bei erstmaliger Verwendung eines Haushaltsschecks hat der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gesondert schriftlich ein Lastschriftmandat zum Einzug der im Haushaltsscheckverfahren anfallenden Abgaben zu erteilen (Anlage 4). Hierbei sind die für den Euro-Zahlungsverkehrsraum geltenden SEPA-Regularien zu beachten.
5 Automatisiertes Meldeverfahren
5.1 Voraussetzung
[1] Voraussetzung für die Übermittlung von Haushaltsscheck-Meldungen im elektronischen Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden.
[2] Für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Entgeltabrechnung und für die Berechnung der Beiträge sind die Regelungen der BVV (in der jeweils geltenden Fassung) maßgebend.
5.2 Datensätze und Datenbausteine
Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und der Datenannahmestelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind die fachlichen Datensätze "Elektronischer Haushaltsscheck" (DSHS) mit den zugehörenden Datenbausteinen zu verwenden (Anlage 5).
5.3 Datensatz "Elektronischer Haushaltsscheck" (DSHS)
Der Datensatz DSHS enthält die Daten für eine Anmeldung, Abmeldung, An- und Abmeldung, Folgemeldung, Änderungsmeldung, Unterbrechungsmeldung:
Datensatz: |
DSHS – Datensatz Elektronischer Haushaltsscheck |
Datenbaustein: |
DBPA – Privathaushalt Arbeitgeber |
Datenbaustein: |
DBBP – Beschäftigter im Privathaushalt |
Datenbaustein: |
DBDB – Daten zur Beschäftigung |
Datenbaustein: |
DBSM – SEPA-Basislastschriftmandat |
Datenbaustein: |
DBEA – Empfänger abweichend |
5.4 Stornierung einer Haushaltsscheck-Meldung
Anmeldungen und Abmeldungen sind zu stornieren, wenn di...