Der Anspruch auf Krankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V hängt davon ab, dass [korr.] Versicherte der Arbeit deshalb fernbleiben, weil sie ihr erkranktes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen. Ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes kommt hiernach sowohl in den Fällen in Betracht, in denen das erkrankte Kind zu Hause der Beaufsichtigung oder Pflege bedarf, als auch dann, wenn es von der/dem Versicherten zur ärztlichen Behandlung begleitet und währenddessen betreut werden muss (z.B. in Fällen einer ambulanten Operation oder vor- und nachstationärer Behandlung). Über die Erforderlichkeit entscheidet die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt.

4.8.1 Medizinisch notwendige Mitaufnahme bei stationärer Behandlung

[1] Bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme von Versicherten als Begleitperson während einer stationären Behandlung ihres Kindes besteht ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V. Es wird für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme des Elternteils[1] gezahlt.

[2] Gemäß § 45 Abs. 1a Satz 5 SGB V lässt der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V bei stationärer Mitaufnahme den [korr.] Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V bei häuslicher Betreuung unberührt. D.h. Tage mit einem Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V werden nicht auf die begrenzte Anzahl von Krankentagen nach § 45 Abs. 1 SGB V angerechnet. Grundsätzlich können Eltern, die gleichzeitig die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB V als auch des § 45 Abs. 1a SGB V erfüllen, zwischen den beiden Leistungsansprüchen wählen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anspruchsdauer des [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen begrenzt ist (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB V, siehe Abschnitt 5.3.1 "Anspruchsdauer für [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V"), weshalb ein in Anspruch genommenes [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V im Rahmen einer stationären Mitaufnahme und auch der mit ihm verbundene Freistellungsanspruch nach § 45 Abs. 3 SGB V für ggf. weitere im Kalenderjahr erforderliche Betreuungszeiten bei Erkrankung des Kindes (im Rahmen einer häuslichen Betreuung) nicht mehr zur Verfügung steht. Daher wird empfohlen, bei stationärer Mitaufnahme von Versicherten den Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V zu gewähren.

[3] Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V nur, sofern nicht Kinderkrankengeld für schwerstkrankte Kinder nach § 45 Abs. 4 SGB V oder Krankengeld nach § 44b SGB V in Anspruch genommen wird (§ 45 Abs. 1a Satz 6 SGB V). Ausweislich der Begründung zur Einführung des § 45 Abs. 1a SGB V müssen dadurch Eltern, die ihre schwerstkranken Kinder bereits in der Häuslichkeit der Versicherten beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, im Fall einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme bei stationärer Behandlung ihres schwerstkranken Kindes keinen weiteren Antrag auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes stellen. Sofern sie jedoch die Anspruchsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1a und zugleich des Abs. 4 oder des § 44b SGB V erfüllen, können sie das mitunter höhere Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB V in Anspruch nehmen.

[4] Ein Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalls im Falle einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme besteht insofern mit Wirkung ab dem 1.1.2024 nur noch, sofern die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1a oder 4 SGB V oder des § 44b SGB V erfüllt werden. Ein Anspruch auf Verdienstausfallerstattung ist nach eindeutigem gesetzgeberischen Willen (vgl. Gesetzesbegründung zum Tierarzneimittelgesetz (BT-Drucks. 19/31069, S. 190) und Pflegestudiumstärkungsgesetz (BT-Drucks. 20/8901, S. 171) nicht länger aus § 11 Abs. 3 SGB V abzuleiten.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

4.8.1 Besonderheiten bei einem schwerstkranken Kind

[1] Der Krankengeldanspruch nach § 45 Abs. 4 SGB V besteht auch, wenn das schwerstkranke Kind

  • stationär in einem Kinderhospiz versorgt wird,
  • ambulante Leistungen eines Hospizdienstes erhält oder
  • sich in einer palliativ-medizinischen Behandlung in einem Krankenhaus befindet.

[2] Sofern das schwerstkranke Kind zu einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen nach § 11 Abs. 3 SGB V begleitet werden muss, kann der begleitende Elternteil[1] wählen, ob er [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V oder nach § 45 Abs. 1a SGB V beanspruchen will. Es kann jedoch nur ein Leistungsanspruch realisiert werden (§ 45 Abs. 1a Satz 6 SGB V). Dies gilt auch, falls sie zugleich die Anspruchsvoraussetzungen für ein ...

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