In den Beispielen wird die Berechnung des [korr.] Brutto-Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes dargestellt.
Beispiel 40 – Berechnung und Zahlung Krankengeld bei Erkrankung des Kindes über ein Wochenende, Arbeitstage Montag bis Freitag [redaktionell bearbeitet]
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung[1] | 20.1. (Freitag) bis 27.1. (Freitag) | |
Das Arbeitsentgelt ist nicht nach Monaten bemessen (z.B. Stundenlöhner). Der/Die Arbeitgebende kürzt das Arbeitsentgelt für die tatsächlichen Arbeitstage (Montag bis Freitag). Der/Die Arbeitgebende stellt nicht bezahlt frei, am 1. Tag der Erkrankung wurde nicht (teilweise) gearbeitet. | ||
Der/Die Arbeitgebende meldet der Krankenkasse | ||
– | den gesamten Freistellungszeitraum | 20.1. bis 27.1. |
– | (umfasst … Kalendertage) | (8) |
– | die freigestellten Arbeitstage | 6 |
– | das ausgefallene Brutto | 1.000,00 EUR |
– | das ausgefallene Netto | 600,00 EUR |
– | Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten | ja |
Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes: | |
100 % des ausgefallenen kalendertäglichen Netto (wegen Einmalzahlung): | |
(600,00 EUR [x 100 %] : 8 Kalendertage) = | 75,00 EUR kalendertägliches Krankengeld bei Erkrankung des Kindes |
75,00 EUR < 120,75 EUR (70 % der kalendertäglichen BBG von 2024 in Höhe von 172,50 EUR), daher ist Krankengeld bei Erkrankung des Kindes mit 75,00 EUR anzusetzen. | |
75,00 EUR x 8 Kalendertage = | 600,00 EUR Krankengeld bei Erkrankung des Kindes |
Das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (75,00 EUR) übersteigt nicht 70 % der BBG (112,88 EUR) und beträgt daher kalendertäglich 75,00 EUR. Es ist für 8 Kalendertage zu zahlen und beträgt damit 600,00 EUR. Auf die Höchstanspruchsdauer werden 6 Arbeitstage angerechnet. Sofern die Freistellung aufgrund einer stationären Mitaufnahme erfolgen würde, findet keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer statt. |
Beispiel 41 – Berechnung und Zahlung Krankengeld bei Erkrankung des Kindes mit bezahlter Freistellung, Arbeitstage Montag bis Freitag [redaktionell bearbeitet]
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung[2] | 6.3. (Montag) bis 10.3. (Freitag) | |
Der/Die Arbeitgebende kürzt das Arbeitsentgelt für die tatsächlichen Arbeitstage (Montag bis Freitag) und gewährt für den 6.3. und 7.3. (Montag bis Dienstag) eine bezahlte Freistellung. Am 1. Tag der Erkrankung wurde nicht (teilweise) gearbeitet. | ||
Der/Die Arbeitgebende meldet der Krankenkasse | ||
– | den gesamten Freistellungszeitraum | 6.3. bis 10.3. |
– | (umfasst … Kalendertage) | (5) |
– | die freigestellten Arbeitstage | 5 |
– | davon bezahlt freigestellte Arbeitstage | 2 |
– | für den Zeitraum | 6.3. bis 7.3. |
– | das ausgefallene Brutto | 270,00 EUR |
– | das ausgefallene Netto | 180,00 EUR |
– | Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten | ja |
Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes: | |
Aufgrund der bezahlten Freistellung vom 6.3. bis 7.3. ist Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für die Zeit vom 8.3. bis 10.3., somit für 3 Kalendertage zu berechnen. | |
100 % des ausgefallenen kalendertäglichen Netto (wegen Einmalzahlung): | |
(180,00 EUR [x 100 %] : 3 Kalendertage) = | 60,00 EUR kalendertägliches Krankengeld bei Erkrankung des Kindes |
60,00 EUR < 120,75 EUR (70 % der kalendertäglichen BBG von 2024 in Höhe von 172,50 EUR), daher ist Krankengeld bei Erkrankung des Kindes mit 60,00 EUR anzusetzen. | |
60,00 EUR x 3 Kalendertage = | 180,00 EUR Krankengeld bei Erkrankung des Kindes |
Das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (60,00 EUR) übersteigt nicht 70 % der BBG (112,88 EUR) und beträgt daher kalendertäglich 60,00 EUR. Es ist für 3 Kalendertage zu zahlen und beträgt damit 180,00 EUR. Auf die Höchstanspruchsdauer werden 5 (2 bezahlte und 3 unbezahlte) Arbeitstage angerechnet. Sofern die Freistellung aufgrund einer stationären Mitaufnahme erfolgen würde, findet keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer statt. |
Beispiel 42 – Berechnung und Zahlung Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei Mehrfachbeschäftigung ohne Einmalzahlungen [redaktionell bearbeitet]
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung[3] | 10.10. bis 12.10. | |
Mehrfachbeschäftigte: | ||
Der/Die Arbeitgebende A und B rechnen das Entgelt für den Kalendermonat ab. Es wird keine bezahlte Freistellung geleistet. Einmalzahlungen werden nicht gewährt. Am Tag des Beginns der Freistellung wurde nicht gearbeitet. | ||
Beschäftigung A – Der/Die Arbeitgebende meldet: | ||
– | den gesamten Freistellungszeitraum | 10.10. bis 12.10 |
– | die freigestellten Arbeitstage | 3 |
– | das ausgefallene Brutto | 300,00 EUR |
– | das ausgefallene Netto | 168,76 EUR |
– | Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten | nein |
Beschäftigung B – Der/Die Arbeitgebende meldet: | ||
– | den gesamten Freistellungszeitraum | 10.10. bis 12.10. |
– | die freigestellten Arbeitstage | 3 |
– | das ausgefallene Brutto | 150,00 EUR |
– | das ausgefallene Netto | 119,67 EUR |
– | Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten | nein |
1. Berechnung Teilkrankengeld bei Erkrankung des Kindes: | |
Beschäftigung A | |
(168,76 EUR x 90 % : 3 Kalendertage) = | 50,63 EUR Teilkrankengeld bei Erkrankung des Kindes A |
Beschäftigung B | |
(119,67 EUR x 90 % : 3 Kalendertage) = | 35,90 EUR Tei... |
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