[1] Beziehen Versicherte andere Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld aufgrund eigener Arbeitsunfähigkeit; Mutterschaftsgeld; Krankengeld der Sozialen Entschädigung – gilt auch für den Bezug des Krankengeldes für ein Kind gemäß § 47 Abs. 10 SGB XIV –; Versorgungskrankengeld (bis 31.12.2024, ab 1.1.2025: Krankengeld der Soldatenentschädigung); vergleichbare ausländische Entgeltersatzleistungen), besteht grundsätzlich kein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da die Versicherten nicht zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes oder wegen der medizinisch notwendigen Mitaufnahme von der Arbeit fernbleiben und sie damit die Voraussetzungen des § 45 SGB V nicht erfüllen. Eine Ausnahme hiervon liegt bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V während des Bezuges von Mutterschaftsgeld vor (siehe hierzu Abschnitt 9.5.7.1 "Mutterschaftsgeld und schwerste Erkrankung eines Kindes").

[2] Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ruht daher ausschließlich, solange Übergangsgeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) oder Arbeitslosengeld bezogen wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V). Zum Anspruch beim Zusammentreffen einer Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V und des Bezuges von Arbeitslosengeld oder einer Sperrzeit siehe Abschnitt 9.5.6 "Bezug von Arbeitslosengeld" und in den Unterabschnitten.

9.5.1 Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44 bzw. 44a SGB V

[1] Ein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V besteht nicht (mehr), sobald der betreuende Elternteil[1] > wegen einer eigenen Erkrankung oder wegen einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen die Betreuung oder Pflege des Kindes nicht mehr übernehmen kann und damit einen eigenen Krankengeldanspruch nach §§ 44 bzw. 44a SGB V erwirbt.

[2] Tritt während des Krankengeldanspruchs nach § 45 SGB V eine Arbeitsunfähigkeit ein und kann der arbeitsunfähige Elternteil[2] die Betreuung oder Pflege des Kindes in der Häuslichkeit oder im Rahmen einer stationären Mitaufnahme wegen der eigenen Krankheit nicht weiterhin übernehmen, ist ab diesem Zeitpunkt das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V nicht weiter zu zahlen. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen eintritt.

[3] Sofern Beschäftigte schon arbeitsunfähig (auch infolge einer Spende) sind und während dieser Zeit die Betreuung oder Pflege ihres Kindes in der Häuslichkeit oder im Rahmen einer stationären Mitaufnahme übernimmt, besteht kein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V, da sie nicht wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes oder der notwendigen Begleitung des Kindes während einer stationären Behandlung von der Arbeit fernbleiben müssen, sondern dies bereits durch die eigene Erkrankung bedingt ist.

[1] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
[2] Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Abs. 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).

9.5.2 Begleitung während einer stationären Behandlung und Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V

[1] Beginnt die Begleitung nach § 44b SGB V einer oder eines Versicherten während eines Anspruchszeitraums auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V, besteht ab dem Tag der Begleitung kein Anspruch mehr auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.

[2] Tritt die Erkrankung eines Kindes während einer Zeit ein, in der der Elternteil[1] eine oder einen anderen Versicherten i.S.d. § 44b SGB V begleitet und kann die Begleitung aufgrund der nach § 45 SGB V erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes nicht fortge führt werden, endet der Anspruch auf ein Krankengeld nach § 44b SGB V und es besteht ggf. ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.

[3] Sofern ein Elternteil[2] sein Kind während einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V begleiten muss und werden neben den Anspruchsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB V auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 44b Abs. 1 SGB V erfüllt, besteht nach § 44b Abs. 3 SGB V ein Wahlrecht, ob sie [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V oder Krankengeld nach § 44b SGB V beziehen möchten. Zu beachten ist, dass das [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zwar in der Regel höher sein dürfte als das Krankengeld nach § 44b SGB V, die Anspruchstage des Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 45 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V aber begrenzt sind. Hierüber sollten die Versicherten nach Möglichkeit von den Krankenkassen im Rahmen von § 14 SGB I rechtzeitig im Vorfeld beraten werden.

[4] Anträge auf Sozialleistungen sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I beim zu ständigen Leistungsträger (Krankenkasse) zu stellen. Haben die ...

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