Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V während der Zeit, in der Mutterschaftsgeld bezogen wird (BSG, Urteil vom 18.2.2016, B 3 KR 10/15 R).

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