[1] Auf Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung aus einer Pensionskasse oder Direktversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. (am 31.12.2004 geltende Fassung) angewendet werden.

[2] Die Lohnsteuer wird hiernach mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 % erhoben, soweit die Beiträge die Entgeltgrenze von 1.752 EUR im Kalenderjahr nicht überschreiten. Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag (Gruppenversicherung) versichert, so gilt auch ein höherer Beitrag für den einzelnen Arbeitnehmer, wenn der Durchschnittsbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 1.752 EUR nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge von mehr als 2.148 EUR im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen (vgl. § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG a. F.).

[2] Im Fall der Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. sind zur Ermittlung des verbleibenden steuerfreien Volumens nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG grundsätzlich die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Leistungen des Arbeitgebers mindernd anzurechnen. Hat der Arbeitgeber keine individuelle Zuordnung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Leistungen vorgenommen, bestehen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen einheitlich für alle Arbeitnehmer den nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuerten Durchschnittsbetrag berücksichtigt.

Beispiel 1

Der Arbeitgeber zahlt in einen Gruppenversicherungsvertrag jährlich 600 EUR für den Arbeitnehmer A und 2.000 EUR für den Arbeitnehmer B ein. Für jeden Arbeitnehmer wird der Durchschnittsbetrag i. H. v. 1.300 EUR mit 20 % pauschal besteuert.

Lösung

Der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG ist beim Arbeitnehmer A um 600 EUR und bei Arbeitnehmer B um 2.000 EUR zu vermindern.

Beispiel 2

Der Arbeitgeber zahlt an eine Pensionskasse 3 % seiner Bruttolohnsumme als Beitrag für alle Arbeitnehmer. Der auf jeden Arbeitnehmer entfallende und mit 20 % pauschal besteuerte Durchschnittsbetrag beträgt 1.500 EUR.

Lösung

Der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG wird bei jedem Arbeitnehmer um 1.500 EUR vermindert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge