[1] Die Pauschalbesteuerung der Beiträge nach § 40b EStG a. F. ist nach § 52 Abs. 40 EStG möglich, wenn vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag des Arbeitgebers rechtmäßig nach § 40b EStG in einer vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde, weil die entsprechenden Beiträge auf Grund einer Versorgungszusage geleistet wurden, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurde (zur Definition dieser Altzusage vgl. Ziffer 5.1.2.2 des Rundschreibens in seiner vorherigen Fassung vom 25.9.2008).

[2] Wurde für einen Arbeitnehmer vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag rechtmäßig nach § 40b EStG in einer vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung pauschal besteuert, liegen für diesen Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für die weitere Anwendung des § 40b EStG a. F. sein ganzes Leben lang vor. Vertragsänderungen (z. B. Beitragserhöhungen), Neuabschlüsse, Änderungen der Versorgungszusage, Arbeitgeberwechsel etc. sind unbeachtlich. Im Fall eines Arbeitgeberwechsels genügt es, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem neuen Arbeitgeber nachweist, dass vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag an eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 40b EStG in einer vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde (beispielsweise durch eine Gehaltsabrechnung oder eine Bescheinigung eines Vorarbeitgebers bzw. des Versorgungsträgers). Der neue Arbeitgeber kann dann die in Betracht kommenden Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten Pensionskasse oder Direktversicherung ebenfalls weiterhin nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuern.

[3] Übersteigen die Beiträge des Arbeitgebers den Pauschalierungshöchstbetrag, sind diese unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 4 Satz 14 EStG[1] in Höhe der Differenz vom Pauschalierungshöchstbetrag bis zum Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei.

Praxis-Beispiel

Dem Arbeitnehmer wurde von Arbeitgeber A eine Versorgungszusage über eine Pensionskasse im Jahr 2000 und in Form einer Direktversicherung im Jahr 2010 erteilt. Die Beiträge zur Pensionskasse wurden, soweit sie die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG überstiegen bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses in 2017 nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert. Die Beiträge zur Direktversicherung wurden aus versteuerten Arbeitslohn geleistet. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit nimmt der Arbeitnehmer bei Arbeitgeber B im April 2018 ein neues Beschäftigungsverhältnis auf. Arbeitgeber B erteilt dem Arbeitnehmer eine neue Versorgungszusage über einen Pensionsfonds und übernimmt die Direktversicherung. Der Arbeitnehmer weist dem Arbeitgeber durch eine Gehaltsabrechnung nach, dass die Beiträge für die Pensionskasse vor 2018 nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert wurden.

Lösung

Arbeitgeber B kann die Beiträge für die Direktversicherung nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuern. Der Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage für die Direktversicherung ist ohne Bedeutung. Die Beiträge an den Pensionsfonds sind nach Maßgabe des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

[1] Nach dem in Fn. 1 angeführten Gesetzentwurf § 52 Abs. 4 Satz 12 EStG

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