[1] Die Regelung des § 5 Abs. 9 SGB V verpflichtet die privaten Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages mit Personen, die eine private Krankenversicherung in der Annahme einer hinreichenden Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt haben oder deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, ohne dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB V erfüllt sind. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung ohne Risikoprüfung und zu den Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben, setzt voraus, dass der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat.

[2] Dieses Rückkehrrecht in die private Krankenversicherung besteht weiterhin ungeachtet dessen, dass die Fortsetzung der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Form einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V (seit 1.8.2013) die Erfüllung einer Vorversicherungszeit nicht voraussetzt. Der hier in Rede stehende Personenkreis kann sich also zwischen einer Fortsetzung der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Rückkehr in die private Krankenversicherung entscheiden.

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