Die Regelung des § 5 Abs. 9 SGB V zur Rückkehr in die private Krankenversicherung (vgl. A.I.2.9) gilt nach § 27 Satz 3 SGB XI für die Rückkehr in die private Pflegeversicherung entsprechend. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme in die private Pflegeversicherung ohne Risikoprüfung und zu den Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben, setzt ebenfalls voraus, dass der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat.

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