[akt.] Nach § 1 Abs. 2 SvEV sind SFN-Zuschläge stets dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, auch wenn sie lohnsteuerfrei sind. Der Grenzwert von 25 EUR spielt in der Unfallversicherung bei der Beitragsfestsetzung keine Rolle. Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen für Hinterbliebenenrenten in der Unfallversicherung ist aber der Grenzwert von 25 EUR gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 SvEV zu berücksichtigen. Deshalb sind die Zuschläge, die auf einem den Betrag von 25 EUR für jede Stunde übersteigenden Grundlohn beruhen, als Erwerbseinkommen heranzuziehen.

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