Siehe [akt.] § 5 Abs. 9 SGB V, § 27 SGB XI und § 2 Abs. 8 KVLG 1989

[1] Die Regelung des [akt.] § 5 Abs. 9 SGB V bzw. § 2 Abs. 8 KVLG 1989 verpflichtet die privaten Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages mit Personen, die eine private Krankenversicherung in der Annahme einer hinreichenden Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt haben oder deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, ohne dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB V bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KVLG 1989 erfüllt sind. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung ohne Risikoprüfung und zu den Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben, setzt voraus, dass der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Für den erneuten Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages gilt § 5 Abs. 10 SGB V entsprechend (§ 27 Satz 3 SGB XI).

[2] . . .

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