Einführung
Mit dem "Ersten und Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607 und S. 4621) wurden zum einen die Regelungen zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen neu gefasst und die Bestimmungen über die Beitragsberechnung in der Gleitzone eingeführt. Zum anderen sind auch versicherungs- und beitragsrechtliche Vorschriften geschaffen bzw. geändert worden, die die neuen arbeitsmarktpolitischen Instrumente des Arbeitsförderungsrechts begleiten oder Vereinfachungen im Sozialversicherungsrecht schaffen sollen, um die Arbeitgeber zu entlasten. Dazu gehören insbesondere:
- Die Befreiung vom Arbeitgeberbeitragsanteil in der Arbeitslosenversicherung bei Einstellung eines älteren Arbeitslosen
- Die Einführung des Zuflussprinzips bei Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
- Die ergänzende Definition des Begriffs einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zur Beibehaltung der bisherigen Abrechnungspraxis
- . . .
- Die Regelungen über die Entgeltsicherung
- . . .
- Der Wegfall der Kontrollmeldung durch den Entleiher
- . . .
- Die Einführung des obligatorischen maschinellen Meldeverfahrens zum 1.1.2006.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit haben über die sich insoweit ergebenden Auswirkungen und über weitere Neuregelungen des "Ersten und Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" beraten und die Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Den Erläuterungen ist der Gesetzestext vorangestellt.
Die weiteren Auswirkungen des "Ersten und Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ebenfalls beraten und die Ergebnisse in den folgenden Rundschreiben dargestellt: [akt.]
A Tragung der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer
Siehe [akt.] § 418 SGB III
A.1 Allgemeines
[1] Mit Wirkung vom 1.1.2003 an ist die Bestimmung des [akt.] § 418 SGB III in das Gesetz eingefügt worden. Danach werden Arbeitgeber, wenn sie [akt.] eine zuvor arbeitslose Person einstellen, von der Tragung des Arbeitgeberbeitragsanteils an den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen befreit. Die Vorschrift soll den Arbeitgebern den Anreiz bieten, verstärkt ältere Arbeitslose einzustellen.
[2] Voraussetzung ist, dass
- der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- der Arbeitnehmer vor der Einstellung arbeitslos gewesen ist [akt.] . . .,
- das Beschäftigungsverhältnis erstmals mit diesem Arbeitgeber begründet wird und
- das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1.1.2008 begründet worden ist.
[3] Die Befreiung vom Arbeitgeberbeitragsanteil nach [akt.] § 418 SGB III ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung nach § 417 SGB III (vgl. Abschnitt E) hat. Sie setzt keinen Antrag bei der Krankenkasse oder [akt.] einer Arbeitsagentur voraus.
A.1.1 Definition des Begriffs [akt.] "arbeitslose Person"
[1] Es gilt grundsätzlich der Begriff der Arbeitslosigkeit i.S.v. § 16 SGB III. Das bedeutet, dass die Befreiung vom Arbeitgeberbeitragsanteil nur möglich ist, wenn es sich bei dem eingestellten älteren Arbeitnehmer um [akt.] eine zuvor arbeitslose Person handelt, die bei der Arbeitsagentur als beschäftigungssuchend gemeldet war.
[2] Der Begriff der Arbeitslosigkeit in [akt.] § 418 SGB III ist – dem Ziel der Vorschrift entsprechend – jedoch weiter gefasst als in § 16 SGB III.
[3] Vor diesem Hintergrund sind ältere Personen als arbeitslos i.S.v. § 418 SGB III auch während der Zeit anzusehen, in der sie [akt.] an einer von der [akt.] Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§§ 81 ff. SGB III) oder Maßnahme zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben (§§ 112 ff. SGB III) teilnehmen.
A.1.2 Definition des Begriffs "erstmalig"
Der neu eingestellte ältere Arbeitnehmer darf vor der Arbeitslosigkeit bei diesem Arbeitgeber nicht schon einmal arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die Frage der erstmaligen Beschäftigung ist nur für die Zeit vom 7.11.2002 (1. Lesung des Gesetzes) bis [akt.] 31.12.2007 (Ende der Befristung von § 418 SGB III zu beurteilen. Eine erstmalige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn ein Arbeitgeber in diesem Zeitraum einen älteren Arbeitnehmer erneut beschäftigt.
Beispiele [2024 aktualisiert]:
- Der 56-jährige arbeitslose W. soll am 1.4.2006 von der Firma H. eingestellt werden. Zuletzt war W. bis 30.9.2001 bei dieser Firma beschäftigt. Die letzte Beschäftigung bei der Firma H. endete vor dem 7.11.2002; die Beschäftigung ab 1.4.2006 ist somit als eine erstmalige Beschäftigung i.S.d. § 418 SGB III anzusehen.
- Der 57-jährige arbeitslose Z. soll am 1.5.2006 von der Firma X. eingestellt werden. Zuletzt war Z. bis 31.1.2006 bei dieser Firma beschäftigt. Da Z. in der Zeit vom 7.11....