Wehrdienstleistende sind nach § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI ohne weitere Differenzierung vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine personenbezogene, sondern um eine einnahmenbezogene Ausnahme von der Beitragspflicht. Grundlage für die Bemessung der Beiträge im Rahmen der pauschalen Beitragserhebung nach der KV-/PV-PauschalbeitrV ist der bundeseinheitliche Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KV-/PV-PauschalbeitrV). Sofern daneben bzw. außerhalb der pauschalen Beitragserhebung Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen erhoben werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 244 Abs. 1 Satz 2 SGB V), umfasst die Beitragspflicht auch den Beitragszuschlag für Kinderlose.

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