[1] Besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nach Eintritt eines Störfalls weiter, z.B. weil eine Teil- bzw. Vollauszahlung des Entgeltguthabens aus anderen Gründen als der Beendigung der Beschäftigung erfolgte, kann sich das beitragspflichtige Wertguthaben auf die Beitragsberechnung für spätere Einmalzahlungen auswirken.
[2] Für die Beitragsberechnung anlässlich der Zahlung einer Einmalzahlung wird das im Jahr des Eintritts des Störfalls erzielte Entgeltguthaben höchstens jedoch in Höhe der sich für die Zeit bis zum Eintritt des Störfalls ergebenden SV-Luft als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Beispiel 1 (Optionsmodell, Rentenversicherung) [2023 aktualisiert]:
Arbeitsentgelt (gesamt) |
mtl. 7.000 EUR |
als Wertguthaben verwendet ab 1.1.2021 |
mtl. 2.000 EUR |
als Entgeltguthaben verwendet ab 1.1.2023 |
mtl. 2.000 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt |
mtl. 5.000 EUR |
Störfall (Vollauszahlung) am |
30.6.2023 |
anschließend keine weitere Bildung von Wertguthaben |
Wertguthaben von 1/2021 bis 12/2022 (24 x 2.000 EUR) |
48.000 EUR |
Entgeltguthaben von 1/2023 bis 6/2023 (6 x 2.000 EUR) |
12.000 EUR |
Entgeltguthaben insgesamt |
60.000 EUR |
|
|
beitragspflichtiges Wertguthaben: zum 31.12.2021 |
|
SV-Luft (85.200 EUR – 60.000 EUR) |
25.200 EUR |
Wertguthaben (12 x 2.000 EUR) |
24.000 EUR |
|
24.000 EUR |
beitragspflichtiges Wertguthaben zum 31.12.2022 |
SV-Luft (84.600 EUR – 60.000 EUR) |
24.600 EUR |
Wertguthaben (12 x 2.000 EUR) |
24.000 EUR |
|
24.000 EUR |
beitragspflichtiges Wertguthaben zum 30.6.2023 |
|
SV-Luft (43.800 EUR – 30.000 EUR) |
13.800 EUR |
Entgeltguthaben (6 x 2.000 EUR) |
12.000 EUR |
|
12.000 EUR |
beitragspflichtiges Wertguthaben (24.000 EUR + 24.000 EUR + 12.000 EUR) |
60.000 EUR |
Störfall (Vollauszahlung) am 30.6.2023: |
60.000 EUR |
davon beitragspflichtig bis 31.12.2022 |
48.000 EUR |
davon beitragspflichtig ab 1.1.2023 |
12.000 EUR |
Das ausgezahlte Wertguthaben (60.000 EUR) übersteigt die Summe des beitragspflichtigen Wertguthabens bis zum 31.12.2022 (48.000 EUR), so dass das im Jahre 2023 gebildete Entgeltguthaben, höchstens jedoch in Höhe der SV-Luft des Jahres bis zum Eintritt des Störfalls, für die Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung herangezogen wird. |
Einmalzahlung im November 2023 |
6.000 EUR |
anteilige Beitragsbemessungsgrenze 1.1.2023 bis 30.11.2023 |
80.300 EUR |
abzüglich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 |
30.000 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 1.7.2023 bis 30.11.2023 |
35.000 EUR |
im Jahr 2023 erzieltes beitragspflichtiges Wertguthaben |
12.000 EUR |
Differenz |
3.300 EUR |
Die Einmalzahlung stellt in Höhe von 3.300 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Beispiel 2 [2023 aktualisiert]:
Es liegt der gleiche Sachverhalt wie im Beispiel 1 vor, jedoch mit der Abweichung, dass nur ein Teil des erzielten Wertguthabens ausgezahlt und nach Eintritt des Störfalls weiteres Wertguthaben gebildet wird. |
Wertguthaben vom 1.1.2021 bis 31.12.2022 |
48.000 EUR |
Entgeltguthaben vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 |
12.000 EUR |
beitragspflichtiges Wertguthaben (24.000 EUR + 24.000 EUR + 12.000 EUR) |
60.000 EUR |
Störfall (Teilauszahlung) am 30.6.2023: |
35.000 EUR |
davon beitragspflichtig aus Wertguthaben bis 31.12.2022 |
35.000 EUR |
davon beitragspflichtig aus Wertguthaben ab 1.1.2023 |
0 EUR |
Das ausgezahlte Wertguthaben (35.000 EUR) übersteigt nicht die Summe des beitragspflichtigen Wertguthabens bis zum 31.12.2022 (48.000 EUR), so dass das im Jahr 2023 gebildete Wertguthaben, höchstens jedoch in Höhe der SV-Luft des Jahres bis zum Eintritt des Störfalls, für die Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung herangezogen wird. |
Einmalzahlung im November 2023 |
6.000 EUR |
anteilige Beitragsbemessungsgrenze 1.1.2023 bis 30.11.2023 |
80.300 EUR |
abzüglich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 1.1.2023 bis 30.11.2023 |
55.000 EUR |
bis zum Störfall (30.6.2023) erzieltes beitragspflichtiges Entgeltguthaben |
12.000 EUR |
Differenz |
13.300 EUR |
Die Einmalzahlung stellt in Höhe von 6.000 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. |
Feststellung des beitragspflichtigen Wertguthabens zum 31.12.2023 |
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beitragspflichtiges Wertguthaben vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 |
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SV-Luft (87.600 EUR – 60.000 EUR – 6.000 EUR) |
21.600 EUR |
Wertguthaben (12 x 2.000 EUR) |
24.000 EUR |
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21.600 EUR |
zuzüglich beitragspflichtiges Wertguthaben bis 31.12.2022 |
13.000 EUR |
beitragspflichtiges Wertguthaben zum 31.12.2023 |
34.600 EUR |
[3] Ist das Wertguthaben im Störfall ganz oder teilweise als Einmalzahlung zu behandeln (Wertguthaben bis zum 31.12.2000), erfolgt die Beitragsberechnung nach § 23a SGB IV. Insoweit ergeben sich für die Beitragsberechnung aus einer später gezahlten Einmalzahlung keine Besonderheiten.
[4] Zur Feststellung des im Störfall beitragspflichtigen Entgeltguthabens ist die bis zum Störfall ermittelte SV-Luft heranzuziehen. Wird wegen Berücksichtigung der SV-Luft des Jahres, in dem der Störfall eingetreten ist, das Wertguthaben mit einem höheren Betrag für die Beitragsberechnung im Störfall herangezogen, mindert diese (bereits "verbrauchte") SV-Luft auch dann den beitra...