Zusammenfassung
Wenn jemand eine Abfindung bekommt und in einem anderen Land wohnt, wird diese oft in dem Land besteuert, in dem er wohnt. Wenn die Person aber während der Zeit, in der die Abfindung gezahlt wird, auch in Deutschland gewohnt hat, muss man das Besteuerungsrecht aufteilen.
Hintergrund
Der Kläger hatte bis Ende Oktober 2005 seinen Wohnsitz in Deutschland. Seither liegt sein ausschließlicher Wohnsitz in Frankreich. Er arbeitete von Februar 1995 bis Juni 2015 - insgesamt 245 Monate - bei einem deutschen Unternehmen.
Von Februar 1995 bis Oktober 2005 (129 Monate) zog der Arbeitgeber von seinem Gehalt deutsche Lohnsteuer ab. Ab November 2005 bis einschließlich Juni 2015 (116 Monate) galt er als Grenzgänger und war aufgrund von Freistellungsbescheinigungen von der deutschen Lohnsteuer freigestellt. Seine Einkünfte aus Deutschland wurden in Frankreich besteuert.
Im Juni 2015 endete sein Arbeitsverhältnis und er erhielt eine Abfindung von 180.000 EUR brutto. Obwohl er mit einer Freistellungsbescheinigung belegen konnte, dass er weiterhin in Frankreich wohnt und dass er seinen Wohnsitz nicht zurück nach Deutschland verlegen will, behielt sein Arbeitgeber Lohnsteuer für die Abfindung ein. Der einbehaltene Lohnsteuerabzug betrug 180.000 EUR x 129/245 = 94.775,51 EUR. Dies begründete der Arbeitgeber damit, dass dieser Betrag aus dem Zeitraum stamme, in dem der Kläger in Deutschland besteuert wurde .Die darüberhinausgehende Abfindung blieb steuerfrei Das Finanzamt stimmte dieser Einschätzung zu und das Finanzgericht (FG) bestätigte die Steuerpflicht eines Teils der Abfindung in Deutschland.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine zusätzliche steuerliche Freistellung seiner Abfindung hat.
Eine Abfindung ist eine Zahlung, die man erhält, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird.
Diese Zahlung zählt zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegt der deutschen Besteuerung, wenn die vorherigen Einkünfte auch in Deutschland versteuert wurden.
Grundsätzlich werden Abfindungen im Wohnsitzstaat versteuert werden. Aus dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Frankreich ergibt sich allerdings folgendes: Wenn die Abfindung für eine Tätigkeit gezahlt wird, die in Deutschland ausgeübt wurde, dann hat Deutschland als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht.
In diesem Fall wurde die Abfindung für eine Zeit gezahlt, in der der Kläger in Deutschland gearbeitet hat. Daher muss die Abfindung für diesen Zeitraum in Deutschland versteuert werden, auch wenn der Kläger inzwischen in Frankreich lebt. Für die Tätigkeitszeiträume, in denen der Steuerpflichtige auch tatsächlich ausschließlich in Frankreich gelebt hat, verlagert sich die Steuerpflicht nach Frankreich.