Leitsatz
Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft verpachtet.
Normenkette
§ 8b Abs. 5 KStG, § 12 Satz 1, § 14 Satz 1 AO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG, § 9 Nr. 3 GewStG, Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Art. 20 DBA-Niederlande 1959
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine inländische gemeinnützige Stiftung. Sie war im Streitjahr Alleingesellschafterin einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die einer gewerblichen Tätigkeit nachging. Die Kapitalgesellschaft nutzte für ihre unternehmerische Tätigkeit ein niederländisches Betriebsgrundstück. Dieses gehörte der Klägerin, die es an die Kapitalgesellschaft verpachtet hatte.
Die niederländische Kapitalgesellschaft schüttete eine Dividende an die Klägerin aus. Das FA stellte die Dividendenzahlung zwar nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei, behandelte allerdings 5 % der Bezüge gemäß § 8b Abs. 5 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Dagegen wandte sich die Klägerin unter Hinweis auf ihre Steuerbefreiung. Die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unter Anwendung von Betriebsaufspaltungsgrundsätzen verbiete sich, weil dies im grenzüberschreitenden Fall zu einer unzulässigen Ausweitung der GewSt führen würde.
Das Finanzgericht (FG Köln, Urteil vom 31.8.2016, 10 K 3550/14, Haufe-Index 9884562, EFG 2016, 1997) folgte dem nicht. Betriebsaufspaltungsgrundsätze seien auch grenzüberschreitend anzuwenden.
Entscheidung
Die Revision der Klägerin war lediglich wegen eines verfahrensrechtlichen Aspekts erfolgreich. In der Sache hat der BFH die Entscheidung der Vorinstanz aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen bestätigt.
Hinweis
1. Erstmalig hat der BFH über die grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung entschieden und festgestellt, dass die von der Rechtsprechung bisher zu rein nationalen Konstellationen entwickelten Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch in grenzüberschreitenden Fällen zur Anwendung zu bringen sind.
2. Im Streitfall stellte sich die Frage der grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung deshalb, weil eine "an sich" steuerbefreite Stiftung bei Annahme einer Betriebsaufspaltung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO begründen und insoweit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. Satz 2 KStG steuerpflichtig würde. Und – wiederum – "an sich" lagen auch die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vor: Denn die Stiftung hielt 100 % der Anteile an einer (niederländischen) Kapitalgesellschaft und stellte dieser im Wege der Verpachtung des stiftungseigenen niederländischen Betriebsgrundstückes auch eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Verfügung; personelle und sachliche Verflechtung zwischen der Stiftung als Besitzunternehmen und der niederländischen (Betriebs-) Kapitalgesellschaft waren damit eigentlich gegeben.
3. Der dem Urteil des BFH zugrunde liegende Sachverhalt beschreibt eine denkbare Konstellation der grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung (inländisches Besitzunternehmen, ausländische Betriebskapitalgesellschaft, ausländisches Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage). Es ist allerdings festzustellen, dass mit der Kurz-Bezeichnung "grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung" eine Vielzahl anderer Sachverhaltsgestaltungen erfasst werden kann. So kann z.B. auch der umgekehrte Fall (ausländisches Besitzunternehmen, inländisches Betriebsunternehmen) ohne Weiteres unter dem Terminus subsumiert werden.
4. Das rechtliche Hauptproblem, das der BFH zu lösen hatte, resultiert aus der Geschichte der Betriebsaufspaltung. Der Reichsfinanzhof hatte diese im Wesentlichen deshalb entwickelt, um einer Schmälerung des inländischen (insbesondere Gewerbe-) Steueraufkommens vorzubeugen. Im Grundfall der echten Betriebsaufspaltung (ein bisher als Einzelunternehmer tätiger Steuerpflichtiger gründet eine GmbH, die das Gewerbe fortführt, während der Steuerpflichtige das Betriebsgrundstück in seinem Eigentum behält und es der GmbH pachtweise überlässt) hatte die Aufspaltung des Betriebs – ohne Anwendung von Betriebsaufspaltungsgrundsätzen – nämlich u.a. zur Folge, dass die Betriebskapitalgesellschaft die Pachtzahlungen gewerbesteuermindernd abziehen konnte und diese beim Besitzunternehmer als Einkünfte aus Vermögensverwaltung nicht der GewSt unterlagen. Es ist offenkundig, dass z.B. im Streitfall eine Schmälerung des inländischen Gewerbesteueraufkommens nicht zu befürchten ist. Denn das von der niederländischen Gesellschaft betriebene Gewerbe unterlag schon bisher nicht der deutschen GewSt. Die Anwendung von Betriebsaufspaltungsgrundsätzen führt sogar dazu, dass "zusätzliches" Gewerbesteueraufkommen durch die Behandlung der Pachteinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufseiten des Besitzunternehmens generiert wird, das es so vor der Aufteilung des Betriebs gar nicht gab.
5. Allerdings hat sich der Große Senat des BFH mit seiner Grundsatzentscheidung zur Betriebsaufspaltung im Jahr 1971 von der ursprüngli...