OFD Frankfurt, Verfügung v. 22.12.2010, S 7433 A - 16 - St 113
Nach § 26 Abs. 3 UStG kann das BMF anordnen, dass die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1 UStG) erteilt hat.
Die dazu erforderliche Anordnung hat das BMF in dem UStAE (Abschnitt 26.5) getroffen und die Prüfung der Voraussetzungen auf die zuständigen Landesbehörden delegiert. Weiterführende Einzelheiten ergeben sich aus den Abschn. 26.1, 26.2, 26.3, 26.4 UStAE.
Der Erlass der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr nach § 26 Abs. 3 UStG setzt folgende Bedingungen voraus:
- Ausführung der Umsätze durch einen so genannten „Luftverkehrsunternehmer”
- Erbringung von grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen an Personen
- Verzicht auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen und Tickets.
1. Luftverkehrsunternehmen
Luftverkehrsunternehmer sind Unternehmer, die die Beförderung selbst durchführen.
Als Luftverkehrsunternehmen kommen neben originär befördernden Unternehmen auch sog. vertragliche Luftverkehrsunternehmen in Betracht. Diese verpflichten sich gegenüber dem Reisenden im eigenen Namen zur Durchführung der Reise, befördern jedoch nicht selbst (Abschn. 26.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE). Hierzu können auch Veranstalter von Pauschalreisen gehören, wenn sie
Bei Luftverkehrsunternehmern, die ihren Sitz nicht im Inland haben, kommt eine niedrigere Festsetzung oder ein Erlass der Umsatzsteuer nur in Betracht, wenn mit dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ein „Gegenseitigkeitsabkommen” besteht (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 14.7.2003, IV D 1 – S 7433 – 10/03, ergänzt durch Schreiben vom 28.8.2003, IV D 1 – S 7433 – 12/03, BStBl 2003 I S. 463).
2. Grenzüberschreitende Beförderungsleistungen
2.1 Beförderungsleistungen
Ob eine Beförderungsleistung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Entscheidend ist, ob wesentlicher Vertragsinhalt die Beförderung ist. Hierunter ist die Fortbewegung einer Person von einem Ort zum anderen zu verstehen.
Das Wesen eines Beförderungsvertrags bestimmt sich nach den damit typischerweise einhergehenden Hauptpflichten der beteiligten Parteien. Diese bestehen darin, dass der Unternehmer die Beförderung und der Reisende den Beförderungspreis schulden.
Die für die Qualifizierung als Beförderungsleistung maßgeblichen Primärpflichten bleiben auch in dem Fall, in dem der Beförderer Schadenersatzansprüche ausschließt, unberührt.
Liegt die Gebrauchsüberlassung eines beweglichen Gegenstandes vor (z.B. Flugzeug samt Flugzeugführer), so handelt es sich nicht um eine Beförderungsleistung, sondern um eine Vermietungsleistung, die von der Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG ausgeschlossen ist.
2.2 Grenzüberschreitend
Eine grenzüberschreitende Beförderung liegt vor, wenn sich eine Beförderung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt (§ 3b Abs. 1 Satz 3 UStG)
Die Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG kommt bei folgenden grenzüberschreitenden Beförderungen im Luftverkehr in Betracht:
- von einem ausländischen Flughafen zu einem Flughafen im Inland
- von einem Flughafen im Inland zu einem ausländischen Flughafen
- von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über das Inland.
3. Gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer
Ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer in den Rechnungen oder auf den Tickets des Luftverkehrsunternehmers schließt den Erlass nach § 26 Abs. 3 UStG aus.
Wenn nur ein Teilerlass (dies betrifft nur ausländische Unternehmen) der Umsatzsteuer für den Luftfahrtunternehmer ausgesprochen wird, ist der offene Ausweis der nicht erlassenen Umsatzsteuer in den Rechnungen unschädlich.
Beispiel:
Ein ausländischer Luftfahrtunternehmer führt grenzüberschreitende Personenbeförderungen vom Land X nach Frankfurt durch.
Laut Gegenseitigkeit mit dem Staat X ist eine Steuerfreiheit i.H.v. 40 % gegeben. Der inländische Anteil der Flugstrecke beträgt 5 % der gesamten Flugstrecke von X nach Frankfurt.
Aus der Gesamtrechnung sind 5 % mit deutscher Umsatzsteuer belastet. Hieraus ergäbe sich generell eine geschuldete Umsatzsteuer in Höhe des vollen Steuersatzes von 19 %. Auf Grund der Gegenseitigkeit können 40 % der Zahllast erlassen werden. Der Umsatzsteuerausweis würde somit nur 40 % der geschuldeten Umsatzsteuer betragen.
Auch im Falle einer nachträglichen Korrektur einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis (§ 14 Abs. 4 UStG) in eine Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis kann § 26 Abs. 3 UStG nicht angewendet werden, da weder ein Fall des unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises i.S. des § 14c UStG noch...