Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Eine Erbengemeinschaft muss sich ein Verschulden ihres Steuerberaters zurechnen lassen und hat wegen dessen grob fahrlässigen Handelns keinen Anspruch auf Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 173 AO.
Sachverhalt
Der Kläger ist an einer Erbengemeinschaft beteiligt. Die Feststellungserklärung 2006 wurde von einem Steuerberater anhand der vom Hausverwalter erstellten und der Feststellungserklärung beigefügten Jahresabrechnungen und Kontoauszügen aus der Buchführung erstellt.
Der Steuerberater übernahm die in den Jahresabrechnungen als "Wohngeldeinnahmen" bezeichneten Beträge als Einnahmen. Die Werbungskosten entnahm er ebenfalls den Kontoauszügen und Jahresabrechnungen. Den in den Kontoauszügen enthaltenen Posten mit der Bezeichnung "AfA aus Wohngeldern" i. H. v. insgesamt rund 50.300 EUR berücksichtigte er jedoch nicht. Um diesen Betrag wurden die Einnahmen zu hoch erklärt.
Das Finanzamt stellte die Vermietungseinkünfte am 11.10.2007 erklärungsgemäß fest. Den Antrag des Klägers vom 19.9.2011 auf Änderung des Feststellungsbescheides 2006 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO und Verminderung der Einkünfte um 53.300 EUR lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass den (damaligen) Steuerberater ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der zu viel erklärten Mieteinnahmen träfe.
Entscheidung
Das FG entscheidet, dass das Finanzamt zu Recht die Änderung des Feststellungsbescheids 2006 nach § 173 AO abgelehnt hat, weil der Kläger das schuldhafte Verhalten des Steuerberaters bei der Anfertigung der Feststellungserklärung 2006 wie eigenes Verschulden zu vertreten hat.
Der Steuerberater hat grob fahrlässig gehandelt, weil er - ohne Nachfrage bei der Hausverwaltung - die Posten mit der Bezeichnung "Abschreibung Wohngeld" nicht, wie von der Hausverwaltung selbst noch vorgenommen, bei den Einnahmen abgezogen hat. Aufgrund der ungewöhnlichen Bezeichnung hätte sich dem Berater eine Nachfrage aufdrängen müssen, weil er aufgrund seines Mandatsverhältnisses verpflichtet ist, in eigener Verantwortung die Einnahmen und Ausgaben richtig festzustellen und zu erklären.
Hinweis
Der Kläger hatte im Streitfall zwar bereits gegen den ursprünglichen Feststellungsbescheid vom 11.10.2007 Einspruch eingelegt. Dieser war jedoch verspätet eingelegt worden und zudem auch deswegen unzulässig, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch nicht der Empfangsbevollmächtigte der Erbengemeinschaft war. Nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 2 AO ist nämlich grundsätzlich nur der Empfangsbevollmächtigte der Erbengemeinschaft (§ 183 Abs. 1 Satz 1 AO) einspruchsbefugt.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2013, 7 K 951/12 F