Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in der Wohnung des Ehemanns
Der Beschluss GrS 2/97 betrifft Ehegatten (Kläger), die mit gemeinsamen Mitteln („aus einem Topf”) gleichzeitig zwei jeweils einander gleiche Eigentumswohnungen erworben hatten. Die Wohnung der Ehefrau wurde vermietet. Die Wohnung des Ehemanns wurde von den Klägern bewohnt. Die Ehefrau, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, benutzte einen Raum in der ehelichen Wohnung aus beruflichen Gründen als → Arbeitszimmer. Das FA lehnte es ab, die Aufwendungen für diesen Raum (Bewirtschaftungs- und Stromkosten, Zinsen und AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG) als → Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin abzuziehen.
Der Große Senat des BFH geht davon aus, dass jeder der Ehegatten so zu behandeln ist, als habe er die → Anschaffungskosten seiner Wohnung alleine getragen. Aus der Finanzierung der Wohnungen „aus einem Topf” folgt nicht, dass die Anschaffungskosten jeder der Wohnungen steuerlich als von beiden Ehegatten aufgewendet gelten. Anschaffungskosten hat vielmehr nur der jeweilige Eigentümer der Wohnung getragen. Da die Ehefrau die Anschaffungskosten der Wohnung des Ehemanns nicht mitgetragen hat, kann sie auch nicht die darauf entfallenden Absetzungen geltend machen.
Im Gegensatz zu den Absetzungen sind allerdings die auf das Arbeitszimmer entfallenden laufenden Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie durch dessen Nutzung entstanden sind (z. B. anteilige Energiekosten, Reparaturen) und die Ehegatten die laufenden Aufwendungen für die Wohnung des Eigentümer-Ehegatten insgesamt gemeinsam tragen. Laufende Aufwendungen, die mit dem Eigentum zusammenhängen (→ Grundsteuer, Finanzierungskosten der Anschaffung) können dagegen – ebenso wie die Absetzungen – vom Benutzer des Arbeitszimmers (Nichteigentümer-Ehegatten) nicht geltend gemacht werden.
Anmerkungen zu GrS 3/97
Gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer im Wohnhaus der Ehefrau
Der Beschluß GrS 3/97 betrifft Ehegatten (Kläger), die ein der Ehefrau gehörendes Einfamilienhaus bewohnen. Ein Raum des Hauses wird von beiden – als Lehrer tätigen – Klägern aus beruflichen Gründen als → Arbeitszimmer benutzt. Die Fläche des Arbeitszimmers umfasst 12,6% der Wohnfläche des Hauses. Das FA erkannte die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende AfA nur zur Hälfte als → Werbungskosten bei den Einkünften der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit an. Den Abzug der anderen Hälfte ließ das FA weder bei der Ehefrau noch beim Ehemann zu.
Der Große Senat des BFH entschied: Die gemeinsame Nutzung des Arbeitszimmers in einer nur einem Ehegatten gehörenden Wohnung berechtigt allein nicht dazu, dem Nichteigentümer die anteiligen → Anschaffungskosten des Arbeitszimmers entsprechend seiner Nutzung als Werbungskosten in Form von Absetzungen zuzurechnen. Anders liegt es, wenn sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den Anschaffungs- oder → Herstellungskosten des Hauses im beruflichen Interesse beteiligt hat (s. hierzu die Entscheidung GrS 1/97).
Anmerkungen zu GrS 1/97
Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im – mitfinanzierten – Wohnhaus des Ehemanns
Der Beschluß GrS 1/97 betrifft Ehegatten (Kläger), die zusammen ein – dem Ehemann gehörendes – Zweifamilienhaus bewohnten. Einen Raum des Hauses (10,78% der gesamten Wohnfläche) nutzte die Ehefrau aus beruflichen Gründen (§ 19 EStG) als häusliches → Arbeitszimmer. Die Ehefrau hatte zur Finanzierung des Hauses beigetragen, in dem sie ein Bauspardarlehen aufgenommen hatte, für die sie die laufenden Verpflichtungen trug. Ihr finanzieller Beitrag zum Erwerb des Hauses deckte mehr als die anteiligen → Anschaffungskosten des Arbeitszimmers (10,78%). Der Ehemann hatte bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG und die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG als Werbungskosten geltend gemacht. Das FA kürzte die AfA und die erhöhten Absetzungen um den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil; die Berücksichtigung der auf das Arbeitszimmer entfallenden AfA als Werbungskosten der Klägerin lehnte es ab.
Der Große Senat des BFH entschied jedoch zugunsten d...