Eine Gründung kann als gescheitert angesehen werden, wenn es endgültig nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang zu den geplanten Ausgangsumsätzen kommt und die Unternehmung letztendlich aufgegeben wird.
Aus dieser Situation ergeben sich verschiedene Konsequenzen. Für den Vorsteuerabzug kommt es auf den Zeitpunkt des Leistungsbezuges an, so dass im Idealfall keine Rückzahlung notwendig ist.
Keine Vorsteuerberichtigung
Die Unternehmereigenschaft entfällt auch bei der gescheiterten Gründung nicht rückwirkend, soweit die Ausführung von steuerbaren Umsätzen tatsächlich beabsichtigt war, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, und dies nachweisbar ist. Dies gilt allerdings nicht in Betrugs- oder Missbrauchsfällen. Die Konsequenz ist, dass es grundsätzlich nicht zu einer Rückforderung der abgezogenen Vorsteuerbeträge kommt.
Fiktive Option
Für den Fall, dass der Unternehmer steuerbefreite Ausgangsumsätze ausführen wollte, zu denen es aufgrund des Scheiterns nicht mehr kommt, reicht bereits die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht aus, wenn nachweisbar ist, dass der Unternehmer diese nutzen wollte.
Bezieht der Unternehmer Gegenstände von Beginn an mit der Absicht einer unentgeltlichen Wertabgabe, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hat er dagegen Gegenstände mit der Absicht bezogen, steuerpflichtige Umsätze auszuführen und übernimmt diese bei Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit in sein Privatvermögen, unterliegen diese Gegenstände der Wertabgabenbesteuerung.
Bei der Auflösung einer Gesellschaft liegt – soweit diese durch Aufteilung des Betriebsvermögens auf die Gesellschafter erfolgt – entweder ein Leistungsverhältnis vor, bei dem der Gesellschafter seine Anteile gegen einen Teil des Betriebsvermögens zurückgibt, oder eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Auflösung einer OHG
Die AB OHG wird von den Gesellschaftern A und B geführt. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Textilfabrik sowie eines Textileinzelhandels.
A und B einigen sich darauf, in Zukunft getrennte Wege zu gehen, dazu wird die OHG aufgelöst und A führt die Textilfabrik unter seinem Namen fort, wobei B den Textileinzelhandel erhält und weiterführt.
Die Übertragung von Textilfabrik und Textilhandel auf die Gesellschafter stellt eine Leistung dar, da die Gesellschafter im Gegenzug ihre Anteile zurückgeben. In diesem konkreten Fall dürften allerdings auch die Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen.