Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
Rz. 56
Nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehörender Grund und Boden wird unabhängig von der Gewinnermittlungsart des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entweder durch eine eindeutige, mit einer ausdrücklichen Willenserklärung verbundene, aber auch durch schlüssige Entnahmehandlung oder durch einen entsprechenden Rechtsvorgang entnommen. Als schlüssige Entnahmehandlung ist eine bloße Nutzungsänderung landwirtschaftlich genutzter Flächen jedoch nur dann anzuerkennen, wenn das Grundstück damit notwendiges Privatvermögen geworden ist. In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH weder in der Belastung eines betrieblichen Grundstücks mit einem entgeltlich eingeräumten Erbbaurecht noch in der anschließenden Bebauung mit einem privat genutzten Wohnhaus durch den Erbbauberechtigten eine Entnahme gesehen.
Führt danach allein die private Nutzung eines Grundstücks durch den Erbbauberechtigten nicht zur Annahme notwendigen Privatvermögens beim Eigentümer dieses Grundstücks, so führt auch die entgeltliche Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten an einem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück und die anschließende Bebauung durch die Berechtigten grundsätzlich nicht zu einer Entnahme, wenn die Nutzungsänderung nur eine Fläche erfasst, die im Vergleich zur Gesamtfläche des Betriebs von geringer Bedeutung ist. Geringe Bedeutung in diesem Sinne hat eine Fläche von weniger als 10 % der Gesamtfläche.
Rz. 57
Der Erbbauzins ist auch dann kein Entgelt für die Nutzung der auf dem belasteten Grundstück bereits bei Begründung des Erbbaurechts befindlichen Gebäude, wenn der Erbbauzins sich an dem Ertragswert der Gebäude orientiert und der Erwerber dieses Grundstücks für das Gebäude ein Entgelt gezahlt hat.
Rz. 58
Wegen der bilanzmäßigen und ertragsteuerlichen Behandlung eines Erbbaurechts vgl. den Beitrag "Erbbaurecht in Handels- und Steuerbilanz".