Abgrenzung zur Zahlungsstockung

Diese Zahlungsunfähigkeit muss allerdings von Dauer sein; eine bloße Zahlungsstockung reicht nicht aus. Die Zahlungsunfähigkeit ist von der vorübergehenden Zahlungsstockung wie folgt abzugrenzen[1]:

  • Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen 3 Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.
  • Beträgt eine innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
  • Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

Warum der Schwellenwert bei 10 % liegt und was unter "demnächst" zu verstehen ist, sagt der BGH nicht. Gleichwohl wird es für mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung derjenigen Regelungen sorgen, die insbesondere im Gesellschafts- und Insolvenzrecht auf den Begriff der Zahlungsunfähigkeit abstellen.

Begleicht der Schuldner einen maßgeblichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht, hat er die Zahlungen eingestellt. Diese Feststellung kann auch mithilfe von Indiztatsachen erfolgen[2].

Indizien

Im Übrigen sprechen folgende Umstände für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:

  • Einstellung des Geschäftsbetriebs,
  • die schleppende Zahlung von Löhnen und Gehältern[3],
  • mehrmonatige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen[4],
  • Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung,
  • häufige Zwangsvollstreckungen wegen unstreitiger Forderungen.

Wegfall

Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wird grundsätzlich erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden; dies hat derjenige zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall der Zahlungseinstellung beruft[5].

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