FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 12.9.2012, VI 355 - S 4535 - 011

1. In folgenden Fällen sind mindestens zwei Steuerschuldner vorhanden:

  • Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), nämlich der Käufer und der Verkäufer, beim Tausch die Tauschpartner, beim Einbringen der Einbringende und der Empfänger (Pahlke/ Franz, 4. Auflage, GrEStG, § 13 Rz. 2);
  • beim Vertrag zugunsten eines Dritten der Verkäufer und der Käufer. Der Dritte ist nicht Steuerschuldner (Pahlke/Franz a.a.O., § 13 Rz. 5);
  • bei der Umwandlung und der Anwachsung sind zwar grundsätzlich zwei Steuerschuldner vorhanden, jedoch geht die Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger über (§ 45 Abs. 1 AO), so dass am Ende nur ein Steuerschuldner verbleibt (Pahlke/Franz a.a.O., § 13 Rz. 33);
  • bei der Auflassung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) der Auflassende und der Auflassungsempfänger (Pahlke/Franz a.a.O., § 13 Rz. 15);
  • beim Eigentumserwerb kraft Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG) – ausgenommen Enteignungsverfahren – der bisherige Eigentümer und der Erwerber (Pahlke/Franz a.a.O., § 13 Rz. 17);
  • bei der Anteilsvereinigung innerhalb eines Organkreises (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG), und zwar alle Mitglieder des Organkreises (Boruttau, GrEStG, 17. Auflage, § 13 Rz. 42; Pahlke/Franz a.a.O., § 1 Rz. 19) – bis auf die Organmutter, es sei denn, dass diese selber Anteile an der Gesellschaft hält und so zur Anteilsvereinigung „beiträgt” (Hofmann GrEStG 9. Aufl., § 13 Rz. 16);
  • bei der Übertragung der schon in einer Hand vereinigten Anteile auf einen anderen Erwerber (§ 1 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 GrEStG) der bisherige Anteilsinhaber und der Anteilserwerber (Pahlke/Franz a.a.O., § 13 Rz. 14);
  • bei der gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter einer Auflage: die Vertragspartner des Schenkungsvertrages (Hofmann a.a.O., § 13 Rz. 3).

2. Nur ein Steuerschuldner ist in folgenden Fällen vorhanden:

3. Besondere Fälle

  • Miteigentümer

    Erwerben mehrere Personen (zum Beispiel Eheleute) ein Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum (= Miteigentum), so schuldet jeder Erwerber nur die auf seinen Anteil entfallende Steuer. Die Miteigentümer sind untereinander nicht Gesamtschuldner (BFH-Urteil vom 12.10.1994, BStBl 1995 II S. 174). Das gilt entsprechend für die auf der Veräußererseite beteiligten Miteigentümer (Hofmann a.a.O., § 13 Rz. 5).

  • Einheitliche Verträge

    Bei einheitlichen Verträgen ist der Bauunternehmer, der mit dem Grundstückserwerber nur einen Bauerrichtungsvertrag abschließt, nach dem BFH-Urteil vom 27.10.1999, II R 17/99, (BStBl 2000 II S. 34) nicht Schuldner der auf die Bauleistungen entfallenden Grunderwerbsteuer, wohl aber (neben dem Erwerber) auch der Grundstücksveräußerer für die gesamte Steuer (Hofmann a.a.O., § 13 Rz. 6; Pahlke/Franz a.a.O., § 13 Rz. 6).

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

    Erwirbt eine GbR ein Grundstück, so ist sie selbst – nicht ihre Gesellschafter – Schuldnerin der Grunderwerbsteuer. Der Bescheid ist an die Gesellschaft als solche zu richten. Falls die GbR sich einen Namen zugelegt hat, ist dieser im Bescheid anzugeben; andernfalls müssen die Gesellschafter als solche benannt werden (Pahlke/Franz a.a.O., § 13 Rz. 22). Die Bekanntgabe des Bescheids richtet sich nach dem AEAO zu § 122 AO, Tz. 2.4.

  • Haftung der Gesellschafter einer GbR

    Der Gesellschafter einer GbR haftet nach § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 124 HGB (analog) für die Grunderwerbsteuerschuld der Gesellschaft (Hofmann a.a.O., § 13 Rz. 28). Die Haftung ist – soweit sie in Betracht kommt – durch Haftungsbescheid geltend zu machen.

 

Normenkette

GrEStG § 13

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