Alleingesellschafterin der D-GmbH, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört, ist die C-GmbH. Gesellschafter der C-GmbH sind A und B zu gleichen Anteilen. In 1995 erwirbt A die bisher von B gehaltenen Anteile der C-GmbH. Damit werden alle Anteile der D-GmbH ganz mittelbar (über die C-GmbH) in der Hand von A vereinigt. Die Verstärkung einer schon bestehenden Anteilsvereinigung (z.B. wenn im Beispielsfall 2 A anschließend 50 % der von der C-GmbH gehaltenen Anteile der D-GmbH erwirbt) löst den Besteuerungstatbestand des § l Abs. 3 Nrn. l oder 2 GrEStG dagegen nicht aus. Denn mit Urteil vom 20.10.1993 hat der BFH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden (Leitsatz):
„Sind die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bereits derart vereinigt i. S. des § l Abs. 3 Nrn. l bzw. 2 GrEStG, dass sie zum einen Teil unmittelbar von einer Person gehalten werden, zum arideren Teil von einer Gesellschaft, an der diese Person zu 100 % beteiligt ist (mittelbare Anteilsvereinigung), so löst die nachfolgende Vereinigung aller Anteile unmittelbar in der Hand dieser Person keine Grunderwerbsteuer mehr aus (Abweichung von BFHE 126, 332, BStBl II 1979, 153).”
Dies gilt nicht nur hinsichtlich derjenigen Grundstücke, die der Gesellschaft bereits in dem Zeitpunkt grunderwerbsteuerlich zuzurechnen waren, in dem die teils unmittelbare, teils durch die zu 100 % beherrschte Gesellschaft vermittelte Anteilsvereinigung eintrat, sondern auch bezüglich weiterer in der Zwischenzeit erworbener Grundstücke. Unbeachtlich ist, ob die durch die vorausgegangene Anteilsvereinigung ausgelösten Erwerbsvorgänge besteuert oder durch diese Anteilsvereinigung Erwerbsvorgänge nicht verwirklicht wurden, weil die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch keinen Grundbesitz hatte oder das Beteiligungsverhältnis schon seit Gründung der Gesellschaft bestand (zu letzterem BFH-Urteil vom 12.01.1994, BStBl II 1994, 408).
Durch die Urteile vom 20.10.1993 und 12.C1.1994 wurde nur entschieden, dass durch eine Verstärkung einer Anteilsvereinigung die Tatbestände des § l Abs. 3 Nrn l und 2 GrEStG nicht verwirklicht werden. Die Urteile sind jedoch auch auf Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz begründen (§ l Abs. 3 Nr. 3 GrEStG), sowie auf den Übergang aller Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz (§ l Abs. 3 Nr. 4 GrEStG) anzuwenden, wenn dadurch eine in der Hand des Erwerbers schon bestehende Anteilsvereinigung lediglich verstärkt wird.