Leitsatz

Ändert sich der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren zu mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile, gilt dies wie eine Grundstücksübereignung auf eine neue Gesellschaft, die Grunderwerbsteuer auslöst. Der Gesellschafterbestand kann sich durch Übergang von Anteilen auf neue Gesellschafter oder durch Erwerb von zusätzlichen Gesellschaftsanteilen durch neue Gesellschafter ändern. Das FG entschied nun, dass ein ehemaliger Gesellschafter nicht zu dem Kreis der Altgesellschafter gehöre und deshalb beim Erwerb neuer Anteile als neuer Gesellschafter behandelt werde. Sein Anteilserwerb könne daher Grunderwerbsteuer kosten.J. Keese

 

Sachverhalt

Der ehemalige Gesellschafter war ursprünglich zu 50 % an dem Vermögen einer GesellschaftJ. Keese bürgerlichen Rechts unmittelbar beteiligt. Anschließend erfolgte eine Umwandlung in eine GmbH & Co. KG. Später veräußerte er seine Beteiligung. Innerhalb eines Fünfjahreszeitraums erwarb dann eine weitere GmbH & Co KG 94 % der Anteile an der ersten GmbH Co. KG. An der zweiten GmbH & Co. KG ist der ausgeschiedene Gesellschafter beteiligt und zwar zu 80 % an der Komplementär-GmbH und zu 80 % als Kommanditist. Unter Berücksichtigung dieser Beteiligungen ist er wieder mit 75,20 % mittelbar an der ersten GmbH & Co. KG beteiligt. Das FA unterwarf die Anteilsveräußerung von 94 % der Grunderwerbsteuer.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass sich der Gesellschafterbestand der ersten GmbH & Co. KG durch die Veräußerungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des ehemaligen GesellschaftersJ. Keese und mit dem späteren Erwerb durch die zweite GmbH & Co. KG wesentlich geändert habe und deshalb die Erhebung von Grunderwerbsteuer rechtens sei. Es spiele keine Rolle, dass der ehemalige Gesellschafter ursprünglich beteiligt war und letztlich wieder beteiligt ist. Mit seinem Austritt aus der ersten GmbH & Co. KG habe er seine gesamthänderische Mitberechtigung an diesem Gesellschaftsvermögen und damit auch an dem der Gesellschaft gehörenden Grundbesitz verloren. Er zähle deshalb nicht zum Kreis der Altgesellschafter. Der Fünfjahreszeitraum bedeute nicht, dass ein während dieser Zeit Beteiligter die Eigenschaft eines Altgesellschafters beibehalte. Der Gesellschafteraustritt beende diese Eigenschaft. Die Frist beschränke lediglich die zeitliche Anwendung der Fiktion einer Grundstücksübereignung auf eine neue Personengesellschaft. Entscheidend sei, dass die Anteile der ersten GmbH & Co. KG auf einen neuen bisher nicht zum Gesellschafterkreis gehörenden Gesellschafter, der zweiten GmbH & Co. KG übergegangen seien.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher BedeutungJ. Keese zugelassen. In ähnlich gelagerten Fällen - Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und Rückerwerb durch eine Gesellschaft, an welcher der Veräußerer beteiligt ist - sollte deshalb der Ausgang dieses Revisionsverfahrens abgewartet werden. Hierfür bieten sich das Ruhen eines Einspruchverfahrens und die Aussetzung der Vollziehung einer festgesetzten Grunderwerbsteuer an.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2003, 5 K 248/02

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