Kommentar

Solange für einen Rechtsvorgang i.S. des § 1 Abs. 1 Grunderwerbsteuer (GrEStG) 1983 die erforderliche Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung nicht erteilt ist, entsteht die Grunderwerbsteuer nicht. Eine Steuerfestsetzung kann auch nicht vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO 1977 erfolgen ( Vorläufigkeit ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.08.1994, II R 103/93

Zur Erläuterung:

Solange die erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist, ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam , d. h. die Parteien sind zwar gebunden, es bestehen aber keine Erfüllungsansprüche. In einem derartigen Fall entsteht die Steuer nach § 14 Nr. 2 GrEStG 1983 erst mit der Genehmigung des Erwerbsvorgangs (zum GrEStG DDR vgl. das BFH, Urteil v. 19. 5. 1993, II R 29/92, BStBl 1993 II S. 630). Ist der Steuertatbestand wegen der fehlenden Genehmigung nicht (vollständig) erfüllt , kann eine Steuerfestsetzung auch nicht vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO 1977 erfolgen. Nach dieser Vorschrift kann eine Steuer insoweit vorläufig festgesetzt werden, als ungewiß ist, ob und inwieweit die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind. Dabei kann die Ungewißheit aber nur darin bestehen, ob aufgrund ungewisser Tatsachen der Steuertatbestand bereits erfüllt ist oder nicht. Keinesfalls ist eine Steuerfestsetzung – und damit auch keine vorläufige – gerechtfertigt, wenn ungewiß ist, ob ein zur Erfüllung des Steuertatbestands notwendiges Merkmal erst in Zukunft verwirklicht wird.

Grunderwerbsteuer

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