Gleichlautende Ländererlasse v. 18.7.2007, BStBl I 2007, 549
1. Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG – Überblick
Gesonderte Feststellungen sind durchzuführen, wenn
2. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 GrEStG – Ausnahmen
Einer gesonderten Feststellung bedarf es – vorbehaltlich Tz. 10 – nicht, wenn in einem Vertrag mehreren Grundstücken jeweils selbstständige, nachvollziehbare (Kauf-)Preise zugeordnet werden.
Soweit mehrere Finanzämter betroffen sind, haben diese sich gegenseitig zu unterrichten.
3. Örtliche Zuständigkeit in den Fällen des § 17 Abs. 2 GrEStG – Ermittlung des wertvollsten Grundstücks(-teils)
Örtlich zuständig für die gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 2 GrEStG ist dasjenige FA, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt. Sind Verkehrswerte für den Grundbesitz nicht bekannt oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit aus Vereinfachungsgründen auf vorhandene Grundbesitzwerte oder die Einheitswerte zurückgegriffen werden. Der hilfsweise Rückgriff setzt jedoch die Vergleichbarkeit der Werte voraus. In Zweifelsfällen (z.B. wenn die betreffenden Finanzämter unterschiedlicher Auffassung sind) ist eine zügige Festlegung der örtlichen Zuständigkeit durch die vorgesetzten Dienststellen vorzunehmen. Diese sind in solchen Fällen frühzeitig zu unterrichten.
Wird der Rechtsvorgang einem im Sinne der vorstehenden Ausführungen offensichtlich örtlich unzuständigen FA angezeigt, hat dieses den Vorgang – sofern dort auch Grundbesitz belegen ist – mit Angabe des Einheitswertes, des Verkehrswertes oder des vorhandenen Grundbesitzwertes unmittelbar und umgehend an das zuständige FA mit der Bitte um Durchführung einer gesonderten Feststellung zu übersenden.
4. Aufteilungsmaßstab bei gesonderten Feststellungen nach § 17 Abs. 2 GrEStG
Ist eine Gesamtgegenleistung im Rahmen einer gesonderten Feststellung aufzuteilen, ist als Aufteilungsmaßstab grundsätzlich der gemeine Wert oder der Teilwert (§§ 9, 10 BewG) maßgebend. Sind diese Werte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf das Verhältnis der vorhandenen Grundbesitzwerte oder der Einheitswerte zueinander zurückgegriffen werden, wenn offensichtlich ist, dass sich hierdurch keine gravierenden Wertverschiebungen bei den festzustellenden Besteuerungsgrundlagen ergeben. Hiervon kann bei Einheitswerten nur ausgegangen werden, wenn der betroffene Grundbesitz entweder ausschließlich in den neuen oder ausschließlich in den alten Bundesländern belegen ist. In den anderen Fällen ist die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zeitnah unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) mit den zur Verfügung stehenden Werten durchzuführen und später nach dem allgemeinen Aufteilungsmaßstab zu korrigieren, wenn sich ein anderer Aufteilungsmaßstab ergibt.
Wird Grundbesitz zusammen mit anderen Gegenständen übertragen, die nicht der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen, sind die Grundsätze zur Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung der Gegenleistung nach § 9 GrEStG zu beachten. Sind die Vereinfachungsregelungen nicht anwendbar, ist die Gesamtgegenleistung nach der sog. Boruttau'schen Formel unter Zugrundelegung der gemeinen Werte (Teilwerte) aufzuteilen.
5. Örtliche Zuständigkeit – Abgrenzung zwischen § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen
Bei Anwachsungen, Einbringungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Liquidationen ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken belegen ist (§ 17 Abs. 2 GrEStG).
Bei Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung) ist nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrEStG das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet. In den Fällen des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, bei der sich der Gesellschafterwechsel vol...