FinMin Hessen, Erlaß v. 10.1.2020, S 4500 A – 001 – II62
Bezug: |
Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen und des Hessischen Ministeriums für Verkehr, Wirtschaft und Landesentwicklung vom 15. Januar 2001 (StAnz. S. 3572) |
Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen und des Hessischen |
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen |
vom 10. Januar 2020 |
1. Allgemeines
Erwerbsvorgänge in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a oder § 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von der Besteuerung ausgenommen sind.
Rechtsvorgang im Sinne von § 2 Abs. 3 GrEStG ist das jeweilige Verfahren nach dem FlurbG. Es bestehen keine Bedenken, die unter der jeweiligen Ordnungsnummer erfassten Grundstücke als wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 2 Abs. 3 GrEStG anzusehen.
2. Nicht steuerbare Rechtsvorgänge in Verfahren nach dem FlurbG
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer
- der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und
- die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie
- die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem FlurbG.
Hierzu gehören auch unvermeidbare Mehrausweisungen im Flurbereinigungsverfahren beziehungsweise im freiwilligen Landtauschverfahren. Der Mehr- oder Minderempfang ohne Geldausgleich im Rahmen der Ortsregulierung aufgrund von Neumessungsdifferenzen dient lediglich dazu, die Größe der in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke zu korrigieren und unterliegt daher ebenfalls nicht der Grunderwerbsteuer.
3. Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
In Verfahren nach dem FlurbG ist die über eine nicht steuerbare Landabfindung hinausgehende Landzuteilung ebenso wie die übrigen steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge nach § 3 Nr. 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebliche Wert (nach § 8 GrEStG der Wert der Gegenleistung) 2500 Euro nicht übersteigt.
4. Auswirkungen auf die an Verfahren nach dem FlurbG Beteiligten
Die unter Nr. 2 und 3 genannten Vorschriften wirken sich in den Verfahren nach dem FlurbG wie folgt aus:
4.1 Beteiligte Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer und sonstige Rechtsinhaberinnen und -inhaber
4.1.1 Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht:
4.1.1.1 die wertgleiche Landabfindung nach § 44 Abs. 1 FlurbG einschließlich unvermeidbarer Mehrausweisungen nach § 44 Abs. 3 FlurbG, die ebenfalls unter den Begriff der Abfindung in Land im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG fallen. Darüberhinausgehende Ausweisungen, für die der neue Eigentümer eine Geldleistung zu erbringen hat, unterliegen dagegen der Steuer. Das BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014, II R 10/14, BStBl II 2015 S. 401 ist anzuwenden. Danach ist eine Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG grunderwerbsteuerfrei, soweit der Wert der dem Teilnehmer bei Beendigung zugeteilten Grundstücke nicht den Wert der von ihm eingebrachten Grundstücke übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Teilnehmer der Flurbereinigung einerseits durch Landverzichtserklärung eines anderen Teilnehmers nach § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG einen Abfindungsanspruch in Land erwirbt und zum anderen für von ihm selbst in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachte Grundstücke zugunsten eines Dritten auf eine Abfindung in Land verzichtet. Die zur Behandlung von Mehrzuteilungen im Umlegungsverfahren ergangenen Urteile des BFH vom 28. Juli 1999, II R 25/98, BStBl 2000 II S. 206 finden insoweit keine entsprechende Anwendung.
4.1.1.2 die Landabfindung nach § 44 Abs. 6 FlurbG im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet;
4.1.1.3 die Landabfindung nach § 44 Abs. 7 FlurbG beim Austausch eines Grundstücks zwischen einem Umlegungsgebiet und einem Flurbereinigungsgebiet;
4.1.1.4 die Landabfindung nach § 48 FlurbG bei Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum;
4.1.1.5 die Landabfindung nach § 49 Abs. 1 und § 73 FlurbG zum Ausgleich für aufgehobene beziehungsweise in Land abzufindende Rechte an einem Grundstück;
4.1.1.6 die Landabfindung nach § 50 Abs. 4 FlurbG für nicht unter § 50 Abs. 1 FlurbG fallende wesentliche Grundstücksbestandteile;
4.1.1.7 unvermeidbare Mehrausweisungen von Land nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG;
4.1.1.8 der wertgleiche Grundstückstausch in einem freiwilligen Landtausch nach § 1 03b Abs. 1 FlurbG einschließlich unvermeidbarer Mehrausweisungen.
4.1.2 Grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn die Freigrenze von 2 500 Euro überschritten wird (vergleiche Nr. 3):
4.1.2.1 die Zuteilung von Land nach § 54 Abs. 2 FlurbG;
4.1.2.2 die Zuteilung von Abfindungsland nach § 55 Abs. 1 FlurbG an Siedler aus dem Abfindungsanspruch eines Siedlungsunternehmens;
4.1.2.3 die Mehrausweisung mit Geldausgleich in einem frei...