Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 12.09.1996, 35-S 4500-16/32-47806

Nach der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks (vom 08.03.1990, GB1. DDR I 1990, 164; PGH-VO) stellt die Umwandlung einer PGH/ELG eine übertragende Umwandlung dar. Abweichend davon hat das Sächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 19.10.1995 (l K 162/95, EFG 1996, 194) die Umwandlung einer PGH/ELG in eine eingetragene Genossenschaft als formwechselnde Umwandlung angesehen. Im gleichen Sinne hat sich der BGH in seiner Entscheidung vom 21.09.1995 (II ZR 236/94, DB 16/1996, 825) – allerdings nur beiläufig – geäußert. Entgegen der Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts hat nunmehr der BFH mit Urteil vom 27.03.1996 (I R 112/95, DStR 34/96, 1319) entschieden, daß die Umwandlung einer PGH/ELG in eine e.G. eine übertragende Umwandlung ist (Fortführung des BFH-Urteils vom 27.10.1994 I R 60/94, BStBl II 1995, 326).

Nach Auffassung des BFH gelten dieselben Rechtsgrundsätze bei der Umwandlung in eine GmbH. Insoweit verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 27.10.1994, a.a.O. Der BGH sei in seiner Entscheidung vom 21.09.1995 ohne nähere Prüfung von einer formwechselnden Umwandlung ausgegangen. Im übrigen war dort diese Frage entscheidungsunerheblich.

Die Umwandlung hat übertragenden Charakter, weil die PGH/ELG und die e.G. nach DDR-Recht unterschiedliche Rechtsgebilde darstellen. Die PGH/ELG wurde nicht als eine im Genossenschaftsregister einzutragende Genossenschaft beurteilt, sondern war lediglich beim Rat des Kreises registriert. Bestätigt wird diese Beurteilung dadurch, daß Produktionsgenossenschaften zum 31.12.1992 als aufgelöst galten, sofern ihre Umwandlung nach der PGH-VO (§ 4 Abs. l PGH-VO) bzw. in eine e.G. nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen war und durch § 27 Abs. l Landwirtschaftsanpassungsgesetz, wonach eine LPG durch Formwechsel in eine e.G. umgewandelt werden konnte.

Im übrigen weist der BFH auf die Fortgeltung des Genossenschaftsgesetzes (GenG) vom 01.05.1889 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.1898 in der ehemaligen DDR hin. Danach bestand die Möglichkeit, eine Genossenschaft im Sinne des GenG zu gründen. Eine „Umwandlung” hätte danach nur die Bedeutung einer Satzungsänderung. Daher ist im Einzelfall zu prüfen, ob nicht schon bisher eine e.G. im Sinne des GenG bestanden hat.

 

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