Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
A überträgt im Jahr 01 ein Grundstück auf eine GmbH & Co. KG, an deren Vermögen er und B zu je 50 % beteiligt sind. An der Komplementär-GmbH, die nicht am Vermögen der KG beteiligt ist, halten A und B ebenfalls je 50 % der Anteile.
Im Jahr 02 überträgt A seine Anteile an der GmbH & Co. KG und der GmbH auf B.
Quelle: BStBl 2015 I S. 1029 Rz. 7.8.2
Lösung:
Jahr 01:
Für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Grundstücksübertragung wird die Steuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG i. H. v. 50 % wegen der insoweit unmittelbaren Beteiligung des A am Vermögen der GmbH & Co. KG nicht erhoben.
Jahr 02:
Die Übertragung der Beteiligung am Vermögen der GmbH & Co. KG und der Anteile an der GmbH führt zu einer teils unmittelbaren und teils mittelbaren Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG in der Hand des B. Auf diesen Rechtsvorgang findet § 6 Abs. 2 GrEStG Anwendung, soweit dies durch § 6 Abs. 4 GrEStG nicht ausgeschlossen ist. Der Vorgang ist zu 50 % begünstigt.
Grundsätzlich wäre die Steuervergünstigung von 50 % aus dem Jahr 01 rückgängig zu machen, da der Anteil des A an der GmbH & Co. KG innerhalb der 10-Jahresfrist übertragen wurde. Die Anteilsübertragung führt jedoch zu einem steuerbaren Rechtsvorgang. Somit kommt § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht zur Anwendung. Die Überwachung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG endet mit der Verwirklichung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG.