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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung in elektronischer ... / Zusammenfassung

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Dipl.-Finw. (FH) Paul Eichmann
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Überblick

Mit BMF-Schreiben v. 28.11.2019[1] hat das Bundesfinanzministerium die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung in elektronischer Form und den Datenzugriff zusammengefasst und tiefergehend erläutert. Dabei wurde der "alte" Buchhaltergrundsatz "keine Buchung ohne Beleg" einmal mehr in seiner Gültigkeit bestätigt. Diese Maxime gilt auch weiterhin uneingeschränkt für moderne Datenverarbeitungsbuchhaltungssysteme. Aus den klassischen Papierbelegen wurden Abbildungen in elektronischer Form. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, wie mit Belegen in papier- und elektronischer Form umgegangen werden muss, wie eine elektronische Ablage ordnungsgemäß geführt wird und welche Fehler vermieden werden sollten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 145 Abs. 1, § 146 Abs. 1 und Abs. 4, § 146a, § 147 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 158 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)

§ 14, § 14a, § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG)

§ 1, § 6, § 7, § 8, § 10 Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV)

Anwendungserlass zu § 146 und zu § 146a AO (AEAO)

BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001 (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form und zum Datenzugriff – GoBD) mit Änderungen durch BMF, Schreiben v. 11.3.2024, IV D 2 – S 0316/21/10001 :002

[1] BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001; mit Änderungen durch BMF, Schreiben v. 11.3.2024, IV D 2 – S 0316/21/10001 :002.

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