Leitsatz
Die Besteuerungsfolgen, die aus der Hinzurechnung der Mieten und Pachten für weitervermietete oder -verpachtete Immobilien zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 resultieren, entsprechen im Regelfall den gesetzgeberischen Wertungen und rechtfertigen daher grundsätzlich keinen Erlass der GewSt wegen sachlicher Unbilligkeit.
Normenkette
§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008, § 163, § 227 AO, § 102 FGO, § 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV i.d.F. des JStG 2009, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, Art. 12 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, pachtete von einem Dritten für zunächst 20 Jahre zwei Hotels. Diese betrieb sie allerdings nicht selbst, sondern überließ die Gebäude einem anderen Unternehmen im Wege der Unterpacht zur Nutzung. Aus ihrer Tätigkeit als Zwischenverpächterin erzielte sie im Streitjahr 2008 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von rd. 100.000 EUR. Die KSt wurde auf 0 EUR festgesetzt.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags berücksichtigte das FA u.a. Hinzurechnungen wegen geleisteter Pachtzahlungen i.H.v. rd. 520.000 EUR und setzte schließlich den GewSt-Messbetrag mit rd. 22.000 EUR und die GewSt mit rd. 90.000 EUR fest. Die Klägerin begehrte einen GewSt-Erlass von rd. 40.000 EUR.
Das FG gab der Klage teilweise statt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.1.2013, 12 K 12197/10, Haufe-Index 3740130, EFG 2013, 1062).
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Verpflichtungsklage der Klägerin ab. Das FG hätte der Klage nicht teilweise stattgeben dürfen. Denn die Besteuerung der Klägerin laufe den Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwider. Persönliche Unbilligkeitsgründe seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Hinweis
Die Beteiligten stritten darüber, ob eine abweichende Steuerfestsetzung oder ein Steuererlass gem. §§ 163, 227 AO vorzunehmen ist, weil die auf der Hinzurechnung gezahlter Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) und des JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) beruhende Besteuerung zu unbilligen Ergebnissen führt.
Einzelheiten zur der Regelungslage und zu der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des BFH ergeben sich vollumfänglich aus den Praxis-Hinweisen zu dem ebenfalls am 4.6.2014 ergangenen BFH-Urteil I R 70/12. Das alles findet sich in diesem Heft auf Seite 426. Danach steht fest, dass die Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG aus der Sicht des BFH nicht verfassungswidrig sind. Gleichermaßen lehnt der BFH es ab, in "prekären" Situationen einen Billigkeitserweis zu gewähren. Auch dazu ist auf besagte Praxis-Hinweise zu verweisen, dort unter 5.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 4.6.2014 – I R 21/13