FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 22.12.2009, 3 - G 1108/9

Nach § 4 Nr. 3a GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen (z.B. Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen) von der Grundsteuer befreit.

Die Vertreter des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob ein stillgelegter Schienenweg, auf dem eine Draisinenbahn betrieben wird, weiterhin dem öffentlichen Verkehr im Sinne des § 4 Nr. 3a GrStG dient.

Entscheidend für die Frage, ob die Schienenwege dem öffentlichen Verkehr dienen ist, ob den Betreibern eine Betriebs- und Beförderungspflicht übertragen ist, damit jedermann, der die Beförderungsbedingungen erfüllt, die auf den Schienenwegen verkehrenden Bahnen benutzen kann. Schienenwege, auf denen Bahnen betrieben werden, die nur von einem eingeschränkten Personenkreis benutzt werden können, sind deshalb von der Steuerbefreiung ausgenommen, weil sie nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen.

Draisinenbahnen fallen nicht unter die Begriffsbestimmung „Eisenbahnen”. Hierunter sind nur öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen zu verstehen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (§ 2 Allgemeines Eisenbahngesetz).

Der Draisinenbetrieb dient nicht dem öffentlichen Verkehr. Es besteht für den Betreiber der Draisinenbahn als touristische Freizeitattraktion kein Kontrahierungszwang, d.h. keine rechtliche Verpflichtung mit einem anderen ein Rechtsverhältnis zu begründen. Diese Verpflichtung ist allerdings gesetzlich für Verkehrsbetriebe (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi) vorgeschrieben. Diese müssen grundsätzlich jedermann nach den Bedingungen des amtlich veröffentlichten Tarifs befördern.

Schienenwege, auf denen der öffentliche Personen- und Güterverkehr eingestellt ist, unterliegen deshalb grundsätzlich der Grundsteuer. Dies gilt auch dann, wenn ein förmliches Entwidmungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Die Vertreter des Bundes und der Länder kamen zu dem Ergebnis, dass die Frage der Grundsteuerbefreiung nur anhand des jeweiligen konkreten Einzelfalls entschieden werden kann. Entscheidungserheblich ist dabei insbesondere, ob die Betreiber einem oben beschriebenen Kontrahierungszwang unterliegen.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

 

Normenkette

GrStG § 4 Nr. 3 Buchst. a

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