Garagen und Nebengebäude
Die Nutzflächen von Garagen, die in einem räumlichen Zusammenhang zu einer Wohnnutzung stehen und dieser auch rechtlich zugeordnet sind, bleiben unabhängig davon, ob es sich dabei um eine eigene wirtschaftliche Einheit handelt oder ob die Garage(n) in die wirtschaftliche Einheit der Wohnnutzung einbezogen wurden, bis zu einer Fläche von 50 qm bei der Berechnung der Äquivalenzzahl für Gebäudeflächen außer Ansatz. Beispiele dafür sind z. B. ein Einfamilienhaus mit Garage oder ein Wohnungseigentum mit Sondernutzungsrecht an einem Garagenstellplatz.
Die Nutzflächen von Nebengebäuden, die von untergeordneter Bedeutung sind und in einem räumlichen Zusammenhang zu einer Wohnnutzung stehen und dieser auch zu dienen bestimmt sind, bleiben unabhängig davon, ob es sich dabei um eine eigene wirtschaftliche Einheit handelt oder ob die Nebengebäude in die wirtschaftliche Einheit der Wohnnutzung einbezogen wurden, bis zu einer Fläche von 30 qm bei der Berechnung der Äquivalenzzahl für die Gebäudeflächen außer Ansatz. Beispiele für diese Nebengebäude sind Gartenhäuschen oder Schuppen.
Unbebaute Grundstücke
Grundstücke auf denen sich Gebäude befinden, deren gesamte Gebäudefläche 30 qm nicht überschreitet, gelten als unbebaute Grundstücke. Es kommt folglich nur der Äquivalenzbetrag für die Fläche des Grund und Bodens zum Ansatz. Bei dieser Betrachtung bleiben die Flächen von Garagen, die in einem Zusammenhang zu einer Wohnnutzung stehen, eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden und weniger als 50 qm Nutzfläche aufweisen, außer Ansatz.