Ermittlung der maßgeblichen Gebäudeflächen
Wird das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt, so ist die maßgebliche Gebäudefläche die Wohnfläche. Diese lässt sich beispielsweise nach den Regelungen der Wohnflächenverordnung ermitteln. Auch die Fläche eines häuslichen Arbeitszimmers zählt dabei zur Wohnfläche.
Sollte das Gebäude zu anderen Zwecken genutzt werden, z. B. zu gewerblichen oder betrieblichen Zwecken, so kommt es für die Ermittlung der Äquivalenzbeträge auf die Nutzfläche des Gebäudes an. Diese kann beispielsweise nach den Vorgaben der DIN 277 ermittelt werden.
Das NGrStG sieht für Garagen und Nebengebäude, die in einem räumlichen Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen, der sie rechtlich zuzuordnen sind, eine Vereinfachungsregel vor, sodass die jeweiligen Gebäudeflächen, wenn sie eine bestimmte Fläche nicht überschreiten, bei der Berechnung der Grundsteuer nicht als Gebäudeflächen zum Ansatz kommen.
- Die Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen, bleiben bis zu einer Fläche von insgesamt 50 qm außer Ansatz.
- Die Nutzfläche von Nebengebäuden von untergeordneter Bedeutung (z. B. Schuppen und Gartenhäuschen) bleiben bis zu einer Fläche von 30 qm außer Ansatz, wenn sie in räumlichem Zusammenhang zu einer Wohnnutzung stehen.
Diese Regelungen greifen auch, wenn die Garagen oder die Nebengebäude jeweils eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden.
Unbebaute Grundstücke
Ein Grundstück gilt als unbebautes Grundstück, wenn die sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude insgesamt eine Fläche von weniger als 30 qm aufweisen. In diesem Fall ist der Äquivalenzbetrag nur für die Fläche des Grund und Bodens zu ermitteln. Bei dieser Betrachtung bleiben allerdings Garagen und Nebengebäude, die aufgrund ihrer zu vernachlässigenden Gebäudefläche (s. o.) nicht zum Ansatz kommen, außer Betracht.