Nachdem das Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Rahmen der Grundbesitzbewertung durch § 158 Abs. 4 Nr. 2 BewG nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet wird, ist es nach § 240 BewG bei der Grundsteuerwertermittlung wieder in dieser Vermögensart zu berücksichtigen.

Zu den Kleingärten i. S. d. § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes zählen die Gärten, die einer nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung sowie zur Erholung dienen. Sie müssen in einer Anlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (z. B. Wege, Spielflächen) zusammengefasst sind. Dauerkleingärten i. S. d. § 1 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes sind im Bebauungsplan für Kleingärten festgesetzte Flächen. Diese Form der Gärten gilt nach § 240 Abs. 1 BewG als eigenständig zu bewertendem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Werden sie durch eine Bebauung zweckentfremdet sind sie damit als Grundvermögen zu erfassen. Kleingärten und Dauerkleingartenanlagen werden gemäß § 240 Abs. 2 BewG vereinfachend, wie der Nutzungsteil Gemüsebau bewertet. Dabei ist stets der Bewertungsfaktor für Gemüsebau im Freiland gemäß Anlage 30 zum BewG anzusetzen.[1]

Sind Gartenlauben von mehr als 30 qm Bruttogrundfläche vorhanden, gelten diese gemäß § 240 Abs. 3 BewG als Wirtschaftsgebäude und sind als Hofstelle gemäß § 237 Abs. 8 Satz 1 und 2 BewG mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32 zum BewG zu bewerten.Zur Nutzung Gartenlaube über 30 qm zählen alle Stand- und Nebenflächen einschließlich des überdachten Freisitzes einer Gartenlaube. Die in einer Kleingartenanlage vorhandenen Flächen der Nutzungen sowie der Gartenlauben über 30 qm müssen für die Bewertung des jeweiligen Flurstücks summiert werden.

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