Aufgabe einer neuen Hauptfeststellung und Ziel des Gesetzgebers ist die gleichheitsgerechte Umsetzung der vom BVerfG geforderten Belastungsentscheidung unter Vermeidung bisheriger Mängel und die Schaffung eines weitgehend automatisierten, zukunftsfähigen, einfach, transparent und nachvollziehbar gestalteten Verwaltungsverfahrens, das die verfassungsrechtlichen Vorgaben dauerhaft umsetzen kann. Die Bewertungsverfahren müssen strukturell geeignet sein, das dem Bewertungsmaßstab innerhalb des zulässigen Wertekorridors nahekommenden Bewertungsziel eines objektiviert-realen Grundsteuerwerts als Bemessungsgrundlage für eine relations- und realitätsgerechte Besteuerung zu erfassen.

Nachdem sich die bisherigen Verfahrens- und Bewertungsvorschriften grundsätzlich bewährt haben, kann auf diese bei gleichzeitiger Vereinfachung der Regelungen aufgebaut werden. Daneben kann die bisherige Bewertungssystematik durch eine weitgehende Automation für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung zu einem einfacheren, transparenteren und nachvollziehbareren Verwaltungsverfahren fortentwickelt werden.

[1] Vgl. BT-Drs. 19/11085 S. 84 f.

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