Wie heute bei den Einheitswerten wird auch in Zukunft der gemeindliche Hebesatz nicht direkt auf die neuen Grundsteuerwerte angewandt. Unverändert wird zunächst durch Multiplikation einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl mit dem Grundsteuerwert ein Steuermessbetrag ermittelt, auf den dann der gemeindliche Hebesatz angewendet wird.

Die neuen Grundsteuerwerte finden für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 Anwendung.[1]

 
Hinweis

Strukturelle Erhöhung des Grundsteueraufkommens?

Auch wenn die Höhe des Aufkommens letztlich auf kommunaler Ebene bestimmt wird, wurde bei der Festlegung der künftigen Steuermesszahlen angestrebt, ein Messbetragsvolumen herbeizuführen, das dem bisherigen Messbetragsvolumen möglichst nahe kommt. Eine Differenzierung der Belastung bei den Vermögensarten und Grundstücksgruppen ist (nur) auf der Ebene der Messbetragsgestaltung möglich.

Die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte zum 1.1.2022[2] muss aus administrativen Gründen erfolgen, ohne dass (bereits) die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge durchgeführt wird. Aus diesen Gründen wird in zeitlicher Hinsicht die Nachholung der Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 – dem Hauptveranlagungszeitpunkt, auf den die Grundsteuerveranlagung durch die Gemeinde erfolgt[3]- gesetzlich angeordnet. Eine Festsetzung des Steuermessbetrags mit Wirkung zum 1.1.2025 zeitgleich mit der Feststellung des Grundsteuerwerts bleibt dennoch möglich.[4]

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