[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. Gerhard Bruschke, StB
Die Bundesregierung plant eine Offensive für erneuerbare Energien, um drohende Engpässe bei der Energieversorgung abzuwenden und zusätzlich die ehrgeizigen Klimaziele der Ampel-Koalition umzusetzen. Ein wesentliches Standbein ist dabei die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen, die naheliegenderweise häufig auf bzw. innerhalb land- und forstwirtschaftlicher Flächen errichtet werden. Aus dieser Verbindung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die weiterhin bewirtschaftet werden, und der Errichtung und dem Betrieb einer gewerblichen Anlage ergeben sich in der Praxis insbesondere in Bezug auf die neue Grundsteuer und die damit einhergehende Neubewertung der wirtschaftlichen Einheiten durchaus Probleme, die der Gesetzgeber durch die Regelung in § 233 Abs. 1 BewG i.V.m. § 238 Abs. 2 BewG gelöst hat. Der Beitrag stellt die Neuregelung vor.
1. Vorbemerkungen
Die Bundesregierung plant eine Offensive für erneuerbare Energien, um drohende Engpässe bei der Energieversorgung abzuwenden und zusätzlich die ehrgeizigen Klimaziele der Ampel-Koalition umzusetzen. Ein wesentliches Standbein ist dabei die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen. Da derartige Anlagen einen gebührenden Abstand von Wohngebieten und ggf. auch Einzelhäusern einhalten müssen, ist es naheliegend, dass derartige Anlagen auf bzw. innerhalb land- und forstwirtschaftlicher Flächen errichtet werden.
Aus dieser Verbindung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die weiterhin bewirtschaftet werden, und der Errichtung und dem Betrieb einer gewerblichen Anlage ergeben sich in der Praxis insbesondere in Bezug auf die neue Grundsteuer und die damit einhergehende Neubewertung der wirtschaftlichen Einheiten durchaus Probleme, die der Gesetzgeber durch die Regelung in § 233 Abs. 1 BewG i.V.m. § 238 Abs. 2 BewG gelöst hat.
Im Rahmen der alten Einheitsbewertung war die Erfassung der Flächen für Windenergieanlagen als land- und forstwirtschaftliches Vermögen immer problematisch. In der Regel wurde die entspr. Fläche als Grundvermögen bewertet und häufig mehrere wirtschaftliche Einheiten gebildet. Besonders schwierig war dabei auch die Bewertung der Zuwegungen, die ja einerseits der Erschließung der Anlage, anderseits aber weiterhin für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen erforderlich waren.
2. Einstufung der Flächen
Generell ist über § 233 Abs. 1 BewG die Behandlung der entspr. Flächen für die Festsetzung des Grundsteuerwertes jetzt abschließend geregelt. Durch diese Vorschrift wurde die abgegrenzte Standortfläche einer Windkraftanlage einschl. der dazugehörigen Betriebsvorrichtungen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet, wenn die im Umgriff der Windenergieanlage liegenden Flächen weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.
Beraterhinweis Die Vorschrift des § 233 Abs. 1 BewG beinhaltet im Ergebnis eine Korrekturvorschrift zu § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG. Danach gehören Flächen, die anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, grundsätzlich nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen. Dieser Grundsatz wird durch § 233 Abs. 1 BewG in diesem speziellen Fall durchbrochen.
Direkte Folge der Einstufung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist dann allerdings, dass die Standortfläche der Windenergieanlage Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird und keine eigenständige wirtschaftliche Einheit darstellt. Die Zuordnung erfolgt somit nach den Grundsätzen des § 234 Abs. 1 i.V.m. § 237 BewG, wobei im Wesentlichen eine Erfassung i.R.d. landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung zutreffend ist.
Beraterhinweis Zu beachten ist, dass die Ausnahmeregel nur für Windenergieanlagen gilt. Andere gewerbliche Anlagen werden durch § 233 Abs. 1 BewG nicht erfasst, so dass z.B. eine Freilandphotovoltaikanlage als Grundvermögen zu bewerten ist, obwohl sie ja ebenfalls der Energieerzeugung dient. Ebenfalls nicht erfasst werden Windenergieanlagen, die sich außerhalb einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche befinden.
Nicht eindeutig und widerspruchsfrei ist die Behandlung von Windenergieanlagen, die lediglich an eine land- und forstwirtschaftliche Fläche angrenzen und neben denen Flächen liegen, die eindeutig dem Grundvermögen zuzuordnen sind. Aus der Formulierung des § 233 Abs. 1 BewG muss hier eigentlich geschlossen werden, dass in diesen Fällen kein Umgriff i.S.d. gesetzlichen Regelung vorliegt, da der Begriff "Umgriff" nach allgemeinem Sprachgebrauch voraussetzt, dass die Anlage vollständig von land- und forstwirtschaftlichen Flächen umgeben ist.
Beraterhinweis Die Verwaltung geht im koordinierten Ländererlass v. 9.11.2021 (AEBewGrSt, BStBl. I ...