Bei der Hauptfeststellung werden die Grundsteuerwerte allgemein festgestellt. Der Zeitabstand zwischen 2 Hauptfeststellungen beträgt 7 Jahre.[1]

Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres zugrunde gelegt – das ist der Hauptfeststellungszeitpunkt.

Die erste Hauptfeststellung findet zum Stichtag 1.1.2022 statt.

Ändern sich zwischen 2 Hauptfeststellungen die Verhältnisse, kann das Finanzamt Fortschreibungen vornehmen und den Grundsteuerwert neu feststellen.[2] Es muss damit also nicht bis zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt warten. In diesen Fällen kommt eine Fortschreibung in Betracht:

  • Der Grundsteuerwert weicht von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15.000 EUR ab (Wertfortschreibung).
  • Die Art des Grundstücks ändert sich. Dies ist z. B. der Fall, wenn aus einem gemischt genutzten Grundstück ein Zweifamilienhaus wird (Artfortschreibung).
  • Die Eigentumsverhältnisse ändern sich z. B. durch Verkauf oder Erbschaft (Zurechnungsfortschreibung).

Eine Nachfeststellung kommt in Betracht, wenn zwischen 2 Hauptfeststellungszeitpunkten ein Grundstück neu entsteht (z. B. durch Aufteilung) oder eine Grundsteuerbefreiung wegfällt und dadurch der Grundsteuerwert erstmals festgestellt werden muss.

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