Leitsatz
Überlässt der Inhaber eines Betriebs der LuF einem Bergbauunternehmer durch Einräumung eines Nutzungsrechts Teile des Grund und Bodens zum Abbau des darin befindlichen bergfreien Bodenschatzes und hat der Unternehmer das Grundstück nach erfolgtem Abbau in rekultiviertem Zustand zur Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zurückzugeben, ist das Grundstück bei einem zwischenzeitlichen Übergang im Weg eines Erwerbs von Todes wegen oder einer Schenkung nicht als unbebautes Grundstück zu bewerten. Es ist vielmehr Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens geblieben.
Normenkette
§ 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a, § 43 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 138 Abs. 2 und 3, § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 145 Abs. 3 BewG
Sachverhalt
Die Erblasserin (E) hatte zu Lebzeiten zu ihrem Betrieb der LuF gehörende Grundstücke einem Bergbauunternehmen zum Braunkohleabbau überlassen. Nach dem Abbau waren sie zur landwirtschaftlichen Nutzung zurückzugeben. Die während des Abbaus verstorbene E hatte die Grundstücke den Klägern je zur Hälfte vermacht.
Während die Kläger der Ansicht waren, die Grundstücke seien nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG land- und forstwirtschaftliches Vermögen geblieben, sah das FA in ihnen unbebaute Grundstücke und stellte den Grundbesitzwert nach § 145 Abs. 3 BewG gesondert fest. Es berief sich dabei auf die Definition des Abbaulands in § 43 Abs. 1 BewG. Die Grundstücke erfüllten deren Voraussetzungen nicht. Die anschließende Klage hatte keinen Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2005, 11 K 6674/04 BG, Haufe-Index 1558160, EFG 2006, 1562).
Entscheidung
Der BFH gab den Klägern recht. Die Grundstücke seien land- und forstwirtschaftliches Vermögen geblieben. § 43 Abs. 1 BewG entscheide nicht über die vermögensmäßige Zuordnung jedweder Grundstücke, die dem Abbau grundeigener oder bergfreier Bodenschätze dienten, sondern besage lediglich, was unter Abbauland i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BewG zu verstehen sei. Ob Grundstücke, bei denen über oder unter Tage Bodenschätze abgebaut werden und die nicht unter die Definition des § 43 Abs. 1 BewG fallen, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, entscheide sich vielmehr nach dem allgemeinen Maßstab des § 33 Abs. 1 S. 1 BewG. Danach entfalle die Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen erst dann, wenn die Grundstücke eine andere Zweckbestimmung erhalten haben. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Hinweis
1. Die vorliegende Entscheidung betrifft einen Sachverhalt zur Bedarfsbewertung nach den §§ 138 ff. BewG, dessen Behandlung durch das FA und FG deshalb stutzig machte, weil sich die Frage nach der zutreffenden Behandlung solcher Grundstücke, die Landwirte einem Bergbauunternehmen mittels eines Nutzungsrechts zum Braunkohleabbau überlassen, nicht erstmals mit Einführung der Bedarfsbewertung gestellt haben konnte. Sie hätte sich bereits bei der "alten" Einheitsbewertung ergeben müssen. Die maßgeblichen Vorschriften sind nämlich dieselben, da die Vorschriften der §§ 140 ff. BewG weitgehend auf die §§ 33 ff. BewG Bezug nehmen. Da sich weder das FA noch das FG für ihre Auffassung auf eine entsprechende Behandlung der Grundstücke bei der Einheitsbewertung berufen konnten, sprach dies von vornherein gegen die Bewertung als unbebaute Grundstücke.
2. Über Begriff und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entscheidet nach § 140 Abs. 1 S. 1 BewG der § 33 BewG. Gem. dieser Vorschrift gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der LuF dauernd zu dienen bestimmt sind. Dazu enthält R 125 Abs. 4 ErbStR 2003 in Anlehnung an Abschn. 1.01 Abs. 3 BewRL zutreffende Erläuterungen. Nach ihnen sollen Grund und Boden sowie Gebäude auch dann dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet bleiben, wenn der Betrieb ganz oder in Teilen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. Dies soll i.d.R. der Fall sein, wenn der Betrieb oder der Betriebsteil – also auch ein einzelnes Grundstück – keine andere Zweckbestimmung erhalten hat. Mit dem Abbau eines bergfreien Bodenschatzes erfährt aber das davon betroffene Grundstück noch keine andere Zweckbestimmung, und zwar unabhängig von der Dauer des Abbaus. Anders verhält es sich, wenn die Grundstücke dem Bergbauunternehmen übereignet werden. Voraussetzung der fortbestehenden Zuordnung der Grundstücke zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist natürlich, dass der Land- oder Forstwirt bzw. sein Rechtsnachfolger den Betrieb der LuF nicht vor Rückgabe der Grundstücke durch das Bergbauunternehmen und vor dem Bewertungsstichtag aufgegeben hat.
3. Es gibt keinen allgemeinen Begriff des Abbaulands mit der Folge, dass alles was nicht unter § 43 Abs. 1 BewG fällt, kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen sein kann. Über den Abbau durch Dritte besagt § 43 BewG nichts. Die Vorschrift definiert lediglich, was unter Abbauland i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BewG verstanden werden soll.