FinMin Bayern, Erlaß v. 16.6.2000, 34 - S 3014 W - 27 331

Beträgt die erzielte oder übliche Jahresnettokaltmiete für ein Gebäude weniger als 1 % des Grundstückswerts, gilt das Grundstück wegen unbedeutender baulicher Nutzung als unbebautes Grundstück § 145 Abs. 2 Satz 1 BewG). Beim Nachweis des geringeren Verkehrswerts durch ein Einzelgutachten kann jedoch die Wertminderung durch das vorhandene Gebäude berücksichtigt werden. Im Gegensatz zur gesetzlichen Fiktion beim Ansatz des Mindestwerts bebauter Grundstücke als Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre § 146 Abs. 6 BewG), bewirkt die Fiktion in § 145 Abs. 2 Satz 1 BewG keine qualitative Veränderung dergestalt, dass die vorhandene Bebauungssituation unbeachtlich wäre. Sie bestimmt lediglich die Zuordnung zum Bewertungsverfahren nach § 145 BewG. Dabei bleibt eine Bebauung im Rahmen der Regelbewertung zwar unbeachtlich, im Rahmen des Einzelnachweises können jedoch Wertminderungen, die z.B. wegen der Beseitigung von Gebäuden, Ruinen oder Altlasten gegenüber dem regelmäßig unbelasteten Bodenrichtwertgrundstück anfallen, berücksichtigt werden.

Da der Wert des Grundstücks im Wesentlichen durch die Bodenfläche und die hierfür marktüblichen Bodenpreise bestimmt wird, die Wertminderung aber vor allem durch die Kosten für die Beseitigung der Baumasse (und gegebenenfalls Problemmüll) bewirkt wird, besteht gerade bei kleinen Gebäuden keine Relation zum Grundstückswert. Die Höhe eines zu gewährenden Abschlags richtet sich deshalb nach den (geschätzten) Kosten für die Beseitigung der vorhandenen Bebauung; ein prozentualer Abschlag vom Bodenwert ist nicht möglich.

 

Normenkette

BewG § 145

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